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  • Von Redaktion
  • 13.03.2014 um 14:39
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Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt, dass sich das Lügen gegenüber dem Versicherer bei Fragen zu Vorerkrankungen nicht lohnt. Versicherer können selbst dann vom Vertrag zurücktreten, wenn sie dem Kunden im Antrag unzureichend über die Folgen belehrt hatten.

Der Bundesgerichtshof entschied in einem Urteil (Aktenzeichen IV ZR 306/13) vom 12. März 2014: Versicherer können vom Versicherungsvertrag zurücktreten, wenn ein Versicherungsnehmer oder sein Versicherungsmakler die Fragen im Antragsformular absichtlich falsch oder gar nicht beantwortet haben. Das gilt auch dann, wenn Versicherer im Antragsformular keine oder eine unzureichende Belehrung im Sinne des Paragrafen 19 Absatz 5 VVG über die Folgen von Falschangaben vorgenommen haben.

Geklagt hatte ein Versicherungsnehmer, der durch einen beauftragten Vermittler einen Antrag für eine private Kranken- und Pflegeversicherung gestellt hatte. Im Antrag hatte der beauftragte Versicherungsmakler die Fragen nach den Vorerkrankungen nicht wahrheitsgemäß beantwortet. Der Versicherer trat deshalb vom Vertrag zurück. Er begründete den Rücktritt damit, dass der Versicherungsnehmer ihn arglistig getäuscht hätte.

Der Versicherungsnehmer klagte, da er die Angaben im Vertrag nicht selbst, sondern durch den Makler hatte vornehmen lassen und sich deshalb nicht für den Fehler verantwortlich sah. Nach Ansicht des Klägers war außerdem keine ausreichende Belehrung über die Folgen nicht vollständiger oder falscher Gesundheitsangaben im Antragsformular enthalten.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Urteile des Landgerichts Bonn und des Kölner Oberlandesgericht, die sich in den Vorinstanzen mit dem Kläger auseinandersetzten.

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