- Von Redaktion
- 28.02.2014 um 14:57
Von Oliver Lepold
Hier lauere ein großräumiges Minenfeld, dass der Versicherungsmakler gut kennen müsse, bevor er sich aufmache, über Facebook & Co. Kunden zu gewinnen, meinte Karsten Kinast, Kinast & Partner Rechtsanwälte in Köln, in seinem Vortrag. Danach seien Werbung über Banner und Anzeigen, die angeklickt werden müssten, unproblematisch, weil sie User nur passiv ansprächen.
Auch Veröffentlichungen auf einer Unternehmensseite bei Facebook seien zulässig, weil der User durch den Klick auf den Button „Gefällt mir“ zuvor im Prinzip seine Einwilligung gegeben habe, mit derartigen Inhalten konfrontiert zu werden. Aber: „Das aktive Anschreiben der Nutzer ist sehr problematisch“, so Kinast, „Facebook verweist dort auf die gesetzliche Erlaubnis.“
Heißt: Die Werbekommunikation müsse stets genehmigt sein. Unternehmensseiten bei Facebook hätten jedoch keine Kontaktfunktion, das Unternehmen könne nur auf abgegebene Nachrichten von Usern antworten, seine Fans aber nicht direkt anschreiben. „Sie können hier auch nicht auf private Facebook-Profile ausweichen, denn dort ist es untersagt, die persönliche Chronik primär für eigenen kommerziellen Profit zu nutzen“, zitierte der Rechtsexperte aus den Facebook-Nutzungsbedingungen.
Eine Ausnahme gelte zwar im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) für den Kontakt mit Bestandskunden, diese Bedingungen ließen sich allerdings nicht pauschal auf Social Networks anwenden. Kinast präzisierte in seinem Vortrag, dass ein Klick auf den „Gefällt mir“-Button nicht als Einverständnis für direkte Nachrichten gilt. „Eine Rechtfertigung für Werbung per Direktnachricht scheidet aus, weil die Aufklärung vor der Einwilligung fehlt“, warnte Kinast. Bei Verstößen drohten Konsequenzen wie kostenpflichtige Abmahnungen, die Löschung des Accounts durch den Betreiber oder Reputationsverlust.
Weitere Infos gibt es auf der Seite des VSP.
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