- Von Redaktion
- 12.12.2013 um 10:15
Die Bafin stellt sich auf ihrer Homepage den Vorwürfen enttäuschter Gläubiger und beantwortet deren häufigsten Fragen.
1. Welches der Unternehmen steht unter der Aufsicht der Bafin?
Die Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut, Dresden, hat eine Erlaubnis zum Erbringen von folgenden Finanzdienstleistungen: Abschlussvermittlung, Anlageberatung, Anlagevermittlung, Eigengeschäft, Factoring und Finanzierungsleasing. Die Erlaubnis umfasst nicht die Befugnis, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder Wertpapieren zu verschaffen.
2. Welche konkreten Aufgaben hat die Bafin bei der Beaufsichtigung von zugelassenen Finanzdienstleistungsinstituten?
Beaufsichtigte Unternehmen, wie etwa die Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut, müssen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) und des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) beim Vertrieb von Finanzinstrumenten beachten. Die Bafin ist dabei ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig. Sie ist nicht befugt, Verbraucher dabei zu unterstützen, ihre Rechte gegenüber Instituten geltend zu machen. Auch darf sie keinen Rechtsrat erteilen.
3. Stehen die Future Business KGaA und die Prosavus AG unter Aufsicht der Bafin?
Nein, weder die Future Business KGaA noch die Prosavus AG oder die ecoConsort AG werden von der Bafin beaufsichtigt. Beide Gesellschaften haben keine Erlaubnis, Finanzdienstleistungen oder Bankgeschäfte zu erbringen.
4. Die Bafin hat in der Vergangenheit Wertpapierprospekte der Future Business KGaA und der ecoConsort AG gebilligt. Was bedeutet das?
Die Bafin prüft Wertpapierprospekte auf Vollständigkeit, Verständlichkeit und innere Widerspruchsfreiheit. Ob die Prospektangaben inhaltlich richtig sind oder welche Qualität das Anlageprodukt hat, gehört hingegen nicht zum Prüfungsumfang. Die Bafin hatte die Prospekte der Future Business KGaA und der ecoConsort AG zu billigen, da sie alle Mindestangaben enthielten, kohärent und widerspruchsfrei waren.
Wertpapierprospekte sind nur so lange gültig, wie wichtige neue Umstände in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, welche die Beurteilung der Wertpapiere beeinflussen können, nachgetragen werden. Weder der Wertpapierprospekt der Future Business KGaA für das öffentliche Angebot von Orderschuldverschreibungen noch der Wertpapierprospekt der ecoConsort AG für das öffentliche Angebot von Orderschuldverschreibungen wurde bislang nachgetragen, obgleich nach Informationen der Bafin für beide Unternehmen zwischenzeitlich Insolvenzanträge gestellt wurden.
5. Die Bafin hat in der Vergangenheit einen Genussrechtsprospekt der Prosavus AG gebilligt. Was bedeutet das?
Der Genussrechtsprospekt der Prosavus AG ist ein so genannter Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt. Die Bafin prüft auch diese Prospekte lediglich auf Vollständigkeit, Verständlichkeit und innere Widerspruchsfreiheit. Zum Prüfungsumfang gehören auch hier nicht die inhaltliche Richtigkeit der Prospektangaben oder die Qualität des Anlageproduktes. Die Bafin hatte den Prospekt der Prosavus AG zu billigen, da er alle Mindestangaben enthielt, kohärent und widerspruchsfrei war. Nach Kenntnis der Bafin werden die Genussrechte der Prosavus AG nicht mehr öffentlich angeboten.
6. Die Future Business KGaA und die Prosavus AG haben Orderschuldverschreibungen ausgegeben. Sind diese von einer Einlagensicherung oder Anlegerentschädigung umfasst?
Nein. Zum einen gehören beide Unternehmen keiner Einlagensicherungs- oder Entschädigungseinrichtung an. Zum anderen handelt es sich nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz bei Orderschuldverschreibungen ausdrücklich nicht um entschädigungsfähige Einlagen.
7. Welche Bedeutung hat es, dass die Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut Mitglied der Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) ist?
Die Mitgliedschaft der Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut in der EdW hat im konkreten Fall keine Konsequenzen. Entschädigungsansprüche würden nur dann bestehen, wenn zum einen ein Entschädigungsfall bei der Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut eingetreten wäre, zum anderen entschädigungsfähige Ansprüche bestehen würden. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Bafin stellt einen Entschädigungsfall fest, wenn ein beaufsichtigtes Institut nicht mehr in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen und auch keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung oder Erfüllung besteht. Nach derzeitiger Kenntnis der BaFin liegen bei der Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut keine offenen Wertpapierverbindlichkeiten vor. Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften sind Verpflichtungen zur Rückzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden.
Mit der abgeschlossenen Vermittlung der Produkte, etwa der Orderschuldverschreibungen, an die Kunden gelten solche Verbindlichkeiten regelmäßig als erfüllt. Spätere Wertschwankungen oder Verluste stellen keine Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften dar. Derartige Verbindlichkeiten bestünden nur dann, wenn die Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut selbst oder ein für sie tätiger vertraglich gebundener Vermittler unbefugt Gelder oder Schecks, die zur Anlage in Finanzinstrumenten bestimmt waren, unterschlagen hätte.
8. Kann eine fehlerhafte Beratung zu einem Entschädigungsanspruch nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz führen?
Nein. Der von der EdW zu prüfende Entschädigungsanspruch umfasst keine Ansprüche aus fehlerhafter Beratung.
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