- Von Redaktion
- 19.11.2013 um 13:50
Eigentlich ging es in der Entscheidung (RZ 36 und RZ 51) um Kostenausgleichsvereinbarungen der Prisma Life. Statt Provisionen mit langen Haftungszeiten zahlten die Kunden einen Kostenausgleich an die Vermittler. Bei vorzeitiger Kündigung sollten die Versicherten keinerlei Anspruch auf Rückerstattung haben. Die Karlsruher Richter sahen das allerdings ganz anders. Aus gleich fünf Gründen.
Es handele sich beim Kostenausgleich nicht um eine Vereinbarung zwischen Verbrauchern und Maklern. Stattdessen um eine Abrede mit dem Versicherer. Sie sei deshalb unauflöslich mit der Police verknüpft. Und überdies eine Umgehung der geltenden Regeln nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Auch den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hielte sie nicht stand. Zudem seien im konkreten Fall die Beratungspflichten gemäß §§ 61 ff. VVG verletzt worden.
Genauer Blick in die Vertriebsvereinbarung
Laut Deutscher Verrechnungsstelle für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen (dvvf) könnten Kunden nach diesem Urteil die Kosten und sogar die Policen anfechten. Und möglicherweise zurückbekommen. Prisma Life-Vermittler seien deshalb aber nicht zwangsläufig zur Rückzahlung von Provisionen verpflichtet. Schließlich habe der Versicherer sich nicht an Recht und Gesetz gehalten – und nicht die Vermittler. Die dvvf rät ihnen zu einem genaueren Blick in die Vertriebsvereinbarung. Und will Kunden wie Makler bei ihren Ansprüchen unterstützen. Erstmal ist aber noch Revision beim BHG zugelassen.
Ganz nebenbei hat das OLG Karlsruhe nach Ansicht der dvvf die Frage nach Honorarvereinbarungen beantwortet: „Ein Verbraucher, der einen Versicherungsvertrag abschließen möchte und dafür einen Makler als einen auf seiner Seite stehenden Berater hinzuzieht, wird in Betracht ziehen, dass der Makler für seine Tätigkeit eine Vergütung erwartet; in diesem Verhältnis wird er auch damit rechnen, dass er die Vergütung für die Beratung auch dann zahlen muss, wenn er den Vertrag nicht bis zum Ende durchführt.“
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