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  • Von Redaktion
  • 28.05.2013 um 11:38
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Wenn sie ihre gewerberechtliche Erlaubnis zur Vermittlung von Finanzanlagen beibehalten wollen, müssen sich 34c-Vermittler sputen. Bis zum 30. Juni können sie bei ihrer zuständigen Behörde noch einen Antrag nach Paragraf 34f stellen. Auch „Alte Hasen“ sollten diesen Termin dick im Kalender ankreuzen und bis dahin tunlichst ihre Dokumentensammlung auf Vordermann bringen.

Für sie lohnt sich der Antrag, selbst wenn noch gar nicht feststeht, ob sie ihr Geschäftsfeld über den Paragraf 34c hinaus ausweiten werden. Wenn sie die jährlichen Prüfberichte nach Paragraf 34c Abs.1, Nr. 1 oder 3 GeWo lückenlos seit dem 1. Juni 1960 einreichen, müssen sie nämlich nicht zur erneuten Sachkundeprüfung ran.

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