- Von Hubert Gierhartz
- 27.09.2019 um 09:51
Wieder einmal hat Finanztest die private Haftpflichtversicherung auf den Prüfstand gestellt. Auffällig dabei ist, dass die Angebote von Assekuradeuren wie Asspario Versicherungsdienst, Conceptiv, Degenia Versicherungsdienst, Domcura oder Konzept & Marketing fehlen. Sonst beziehen die Analysten bei jedem Test, egal ob Staubsauger, Duschgel, Treppenleiter, Bohrmaschinen oder ähnliches, auch die „No Name“-Produkte mit ein. Bei Versicherungsprodukten ist das seltsamerweise nicht der Fall.
„Fehler, Falschinformationen, nicht nachvollziehbare Ergebnisse“
Kein Verlass auf Testgewinner
Diese Wertpapier-Depots überzeugen
Ein steuerfinanzierter Verbraucherschützer ist verpflichtet, dem Verbraucher im Test alle möglichen Anbieter offenzulegen, damit der Verbraucher die für sich richtige Entscheidung treffen kann. Immerhin muss der Verbraucher für diesen Test 3 Euro bezahlen.
Grundlage des Tests war die Bewertung zahlreicher Leistungskriterien, die Finanztest festgelegt hat. Allein das ist schon ein Unding. Kein Mensch weiß, wann, wie und wo er womöglich einen Schaden verursacht, für den er in die Haftung genommen wird. Deshalb muss ein Test alle möglichen Haftpflichtszenarien beinhalten. Der Verbraucher wird dann für sich die richtige Entscheidung treffen müssen. Das ist schon eine Sisyphos-Aufgabe.
AVBs exakt vergleichen
Darüber hinaus arbeiten allerdings alle Anbieter, es herrscht Vertragsfreiheit in der Versicherungswirtschaft, mit eigenen Leistungs- und Versicherungsbedingungen. Das heißt im Klartext, dass man etwa 2.000 Versicherungsbedingungen exakt vergleichen muss, da die Versicherungen unterschiedliche Tarife mit unterschiedlichen Leistungskriterien in der privaten Haftpflichtversicherung anbieten. Erst wenn das korrekt abgearbeitet wird, kommt man zu einem sauberen Testergebnis.
Das möchte ich einmal an einem Beispiel aufzeigen: Ein Leistungskriterium von Finanztest ist der Forderungsausfall. Der Forderungsausfall deckt Schadensersatzansprüche ab, die eine unversicherte, zahlungsunfähige Person verursacht hat. Erwirkt der Geschädigte ein rechtskräftiges Urteil, kann er, wenn der Forderungsausfall mitversichert ist, die Ansprüche aus dem erwirkten Urteil an den Versicherer abtreten. Der Versicherer zahlt den Schaden an seinen Versicherungsnehmer. Es ist dann das Problem des Versicherers, inwieweit er die Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verursacher realisieren kann.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren