- Von Manila Klafack
- 05.11.2019 um 11:44
Die Kosten für ein Pflegeheim sind hoch: Mit 2.500 bis 4.000 Euro im Monat müssen Betroffene rechnen. In der Regel übernehmen die gesetzlichen und privaten Pflegeversicherungen einen Teil der Kosten, nämlich die Pflegekosten für beispielsweise die Betreuung oder das Waschen. Doch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung trägt der Pflegebedürftige selbst. Ist die Rente zu knapp, müssen Verwandte in gerader Linie für die Pflegeheimkosten aufkommen, also zum Beispiel Kinder für Eltern oder Enkel für Großeltern.
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Diese Umstände dürften dazu beitragen, dass die große Mehrheit aller Pflegebedürftigen zu Hause versorgt werden – insgesamt 2,59 Millionen im Jahr 2017. Bei 1,76 Millionen Pflegebedürftigen übernahmen Angehörige die Pflege, weitere 830.000 Menschen wurden teilweise oder vollständig durch ambulante Pflegedienste versorgt, wie Zahlen des Statistischen Bundesamts zeigen.
Pflege-Kosten von der Steuer absetzen
Was jedoch viele nicht wissen: Die Kosten, die nicht von der Pflegeversicherung übernommen werden, können Pflegebedürftige als außergewöhnliche Belastung in ihrer Steuererklärung eintragen. Darauf weist der Verein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hin. Der Vorteil daran: Für außergewöhnliche Belastungen gibt es keine Grenze nach oben, betonen die Steuer-Experten. Der Nachteil sei, dass bestimmte Bedingungen daran geknüpft sind: Die pflegebedürftige Person ist vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) in einen Pflegegrad zwischen 1 und 5 eingestuft worden. „Das klingt simpel, ist für die Beteiligten allerdings mit durchaus hohem administrativem Aufwand sowie mitunter längeren Wartezeiten verbunden“, heißt es hierzu beim VLH.
Wer ohne offiziell eingestuften Pflegegrad kurzfristig auf Pflege angewiesen ist, kann die dadurch entstehenden Kosten laut der Experten ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dabei gilt jedoch Folgendes zu beachten: Nur die Kosten für Pflege und Betreuung gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen. Wird zum Beispiel eine häusliche Pflegekraft auch für Dinge wie Kochen, Waschen oder Putzen bezahlt, können diese Kosten nur als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden – dazu später mehr.
Nur die Krankheits- und Pflegekosten, die über eine finanzielle Grenze – die sogenannte zumutbare Eigenbelastung – hinausgehen, sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Wie hoch die zumutbare Belastung für den Betroffenen ausfällt, hängt davon ab, ob derjenige, der die Kosten geltend macht, verheiratet ist, ob er Kinder hat und wie hoch der Gesamtbetrag seiner Einkünfte ist.
Was wiederum nicht geht: Beträge, die von Kranken-/ Pflegeversicherungen oder anderen Stellen übernommen wurden, dürfen nicht in der Steuererklärung angegeben werden: Die Pflegekosten müssen um die entsprechenden Beträge gekürzt werden.
Pflege als haushaltnahe Dienstleistung
Die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst, der täglich das Essen bringt oder die Wohnung reinigt, können laut VLH als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer abgesetzt werden. Was erst einmal gut klinge, habe jedoch einen Haken: Es dürfen lediglich 20 Prozent einer Rechnung und maximal 4.000 Euro pro Jahr sein.
„Falls eine ambulante Pflegekraft die häuslichen Arbeiten übernimmt, sollte diese außerdem angemeldet sein. Und zwar entweder bei der Mini-Job-Zentrale als 450-Euro-Kraft oder bei Finanzamt und Krankenkasse als sozialversicherungspflichtige Angestellte“, betonen die Experten. Arbeitet die Pflegekraft auf selbstständiger Basis, hat aber nur einen Auftraggeber, bestehe die Gefahr der Scheinselbstständigkeit.
Zudem gilt: Ob ambulanter Pflegedienst oder die Beschäftigung einer Pflegekraft, seit 2014 können Pflegebedürftige wählen, ob sie ihre Kosten als haushaltnahe Dienstleistung oder als außergewöhnliche Belastung absetzen. Wichtig: Bei den außergewöhnlichen Belastungen muss zunächst die zumutbare Eigenbelastung überschritten werden, erst dann sind die jeweiligen Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar. „Je nach Einkommen kann diese Hürde recht hoch sein, so dass manchen Betroffenen nur die Möglichkeit bleibt, ihre Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistungen abzusetzen“, merken die Steuerprofis an.
Pflege-Pauschbetrag für Angehörige
Pflegen Angehörige einen Verwandten mit Pflegegrad 4 oder 5 in den eigenen vier Wänden, steht ihnen der Pflege-Pauschbetrag zu. „Der liegt allerdings bei geringen 924 Euro pro Jahr und auch nur dann, wenn der Angehörige für die Betreuung keine Bezahlung erhält“, moniert der VLH. Seit 1998 stehe der Pflege-Pauschbetrag in dieser Höhe im Gesetz und sei seither nicht erhöht worden.
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