- Von Redaktion
- 02.12.2019 um 12:36
Was war geschehen?
Ein Kunde hatte bei der beklagten Versicherung mehrere Versicherungsverträge abgeschlossen. Es kam daher zum Streit darüber, ab welchem Zeitpunkt der Versicherte bedingungsgemäß berufsunfähig ist. Und ob die Versicherung ihren Kunden nicht hätte hinweisen müssen, dass diesem möglicherweise schon vorzeitig Ansprüche aus dem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag zustanden.
Im Verlaufe des Rechtsstreits nahm der Kunde die Versicherung – neben den Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung – datenschutzrechtlich in Anspruch und forderte Auskunft nach Paragraf 34 BDSG a. F. Darin war folgendes geregelt:
„Die verantwortliche Stelle hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und den Zweck der Speicherung.“
Die Beklagte informierte den Kläger ausschließlich im Hinblick auf die von ihr verarbeiteten Personenstammdaten. Eine weitergehende Auskunft, insbesondere über intern gefertigte Vermerke, verweigerte die Versicherung mit der Argumentation, dass dieses nicht geschuldet sei und auch praktisch nicht durchführbar wäre.
Die Urteile
Das Landgericht Köln stellte sich auf die Seite der Versicherung (Urteil vom 9. April 2018, Aktenzeichen 26 O 360/16). Das Oberlandesgericht Köln dagegen gab dem Kunden in Bezug auf den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch Recht, wies jedoch die Berufung in Bezug auf die Leistungsansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ab (Urteil vom 26. Juli 2019, Aktenzeichen 20 U 75/18). Der Anspruch sei nach dem 25. Mai 2018 an der DSGVO zu messen, und zwar an Artikel 15 Absatz 1 DSGVO:
„Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen (…).“
Der Begriff der personenbezogenen Daten nach Artikel 4 DSGVO sei weit gefasst und umfasse nach der Legaldefinition in Artikel 4 Nummer 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person bezögen. Ein Auskunftsanspruch bestehe folglich nicht ausschließlich im Hinblick auf Personenstammdaten. Soweit in Gesprächsvermerken oder Telefonnotizen Aussagen des Kunden oder Aussagen über den Kunden festgehalten seien, handele es sich hierbei ohne weiteres um personenbezogene Daten.
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