Bei einem zehnprozentigen Gefälle muss ein Arbeitnehmer das abgestellte Firmenfahrzeug sichern, anderenfalls handelt er grob fahrlässig und haftet für Schäden. © dpa/ picture alliance/ Jan Woitas
  • Von Manila Klafack
  • 09.12.2019 um 10:48
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lesedauer Lesedauer: ca. 00:45 Min

Ein Postzusteller parkt den VW-Transporter seiner Firma auf einer abschüssigen Straße. Der Wagen kommt ins Rollen und wird beschädigt. Der Arbeitnehmer muss für den Schaden haften, urteilt das Arbeitsgericht Siegburg. Warum, erfahren Sie hier.

Was ist geschehen?

Ein Mann ist bei einem großen Postdienstleister als Postzusteller beschäftigt. Beim Zustellen einer Sendung auf einer abschüssigen Straße mit einem Gefälle von rund 10 Prozent stellt er den ihm überlassenen VW-Transporter ab, ohne die Handbremse zu ziehen.

Der Wagen rollt los, überquert die Straße und kommt auf der gegenüberliegenden Straßenseite nach Überrollen eines großen Steinblocks zum Stehen. Dabei werden der Achsträger und die Stoßdämpfer beschädigt. Der Postdienstleister verlangt von seinem Zusteller einen Ersatz dieses Schadens.

Das Urteil

Das Arbeitsgericht Siegburg gibt der Klage statt (Aktenzeichen 1 Ca 1225/18). Der Arbeitnehmer muss den Schaden in Höhe von 873,07 Euro begleichen.

Warum? Der Mitarbeiter habe den Abrollunfall grob fahrlässig verursacht. Er hätte das Fahrzeug zweifach sichern müssen: Durch Einlegen des ersten Ganges und durch Ziehen der Handbremse. Da er das nicht getan hatte, habe er grob fahrlässig gehandelt.

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Manila Klafack

Manila Klafack war bis März 2024 Redakteurin bei Pfefferminzia. Nach Studium und redaktioneller Ausbildung verantwortete sie zuvor in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

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