- Von Manila Klafack
- 11.12.2019 um 10:39
Veräußert ein Ankäufer von Lebensversicherungspolicen die Verträge nach einer Umgestaltung weiter, bleibt diese „entgeltliche Übertragung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt“ von der Umsatzsteuer befreit. So lautet das nun gefällte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) (Aktenzeichen V R 57/17). Begründung: Es handelt sich um ein Geschäft, das nach Paragraf 4 Nummer 8 Buchstabe c Umsatzsteuergesetz (UStG) beurteilt werden müsse.
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Policenhändler-Verband warnt vor Pseudo-Zweitmarkt
Was war geschehen?
Das klagende Unternehmen war eine Aktiengesellschaft, die von Privatpersonen abgeschlossene Kapitallebensversicherungen kauft. Der Kaufpreis lag dabei über dem Rückkaufswert, aber unter den eingezahlten Versicherungsprämien. Die Firma modifizierte die Versicherungsverträge und verkaufte sie anschließend weiter.
Ihre Umsätze aus diesen Transaktionen behandelte das Unternehmen im Streitjahr (2007) als umsatzsteuerfrei. Das zuständige Finanzamt dagegen sah in diesem Verkauf von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt eine steuerpflichtige Leistung. Demzufolge hätte sie auf der Grundlage des von den Fondsgesellschaften gezahlten Kaufpreises versteuert werden müssen. Das sah zunächst auch das Finanzgericht so.
Zweitmarkt als Alternative zur Kündigung der Lebensversicherung
Der Bundesfinanzhof hingegen folgte der Argumentation des Unternehmens. Die Entscheidung habe laut BFH erhebliche Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des An- und Verkaufs von „gebrauchten“ Lebensversicherungen. Denn hätte der Bundesfinanzhof die Klage ebenfalls abgewiesen, wäre Policenankäufern die Geschäftsgrundlage entzogen worden.
„Das langersehnte Urteil bestätigt unsere Rechtsauffassung und hat Signalwirkung für den Zweitmarkt. Ankäufer haben jetzt endlich Rechtssicherheit im Handel mit Lebensversicherungen“, erklärt Policen-Direkt-Gründer und Geschäftsführer Max Ahlers. „Nur mit einem aktiven Zweitmarkt bleibt Verbrauchern die Alternative zur Kündigung erhalten“, weist er hin.
Der Bundesverband Vermögensanlagen im Zweitmarkt für Lebensversicherungen (BVZL) fordere seit langem eine gesetzliche Hinweispflicht auf den Zweitmarkt mit in das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) aufzunehmen. Dem sei der Gesetzgeber in seinen bisherigen Entwürfen bis dato nicht gefolgt. Aufgrund dessen würden die meisten deutschen Verbraucher diese Möglichkeit des Zweitmarktes nicht kennen.
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