- Von Juliana Demski
- 15.01.2020 um 14:04
Was ist geschehen?
Eine Frau schließt für ihre Nachlassplanung eine Lebensversicherung mit Termfix-Gestaltung ab. Als Versicherungsnehmer kann man hier einen genauen Zeitpunkt festlegen, an dem der Nachlass ausgezahlt wird. Im Jahr 2013 verstirbt sie – zehn Jahre vor dem vereinbarten Auszahlungstermin.
15 Lebensversicherer sind „exzellent“
Vorsatz für 2020? „Machen Sie Ihr Testament“
Was für eine lebenslange Rente spricht
Das Finanzamt berechnet daraufhin die Erbschaftssteuer laut dem Kurswert des Deckungsstockdepots am Todestag der Versicherungsnehmerin – und das, obwohl der Versicherungsvertrag vorsieht, dass die Auszahlung der Lebensversicherung nicht an den Tod des Versicherungsnehmers geknüpft ist, sondern zu einem festen Zeitpunkt erfolgen soll. Der Erbe findet hingegen, dass die Erbschaftssteuer erst dann entstehen sollte, wenn auch die Auszahlung stattfindet. Der Fall landet vor Gericht.
Das Urteil
Das Finanzgericht Köln widerspricht dem Kläger (Aktenzeichen 7 K 1364/17). Der Kläger habe bereits zum Zeitpunkt des Versterbens der Versicherungsnehmerin einen unwiderruflichen Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme erworben, so die Richter. Und das ungeachtet der Tatsache, dass die Versicherungssumme erst knapp zehn Jahre später ausgezahlt wird. Deshalb sei der Todeszeitpunkt ausschlaggebend für die Entstehung der Erbschaftsteuer.
Außerdem entscheidet das Finanzgericht, dass bei der Bewertung des Versicherungsanspruchs nicht auf dessen Rückkaufswert, sondern auf dessen Kurswert am Todeszeittag abzustellen ist.
Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland, sagt dazu:
„Termfix-Versicherungen bergen für die Erben mitunter einige böse Überraschungen bei der Berechnung der Erbschaftsteuer.“ Die Versteuerung zum Wert am Todestag habe für den Erben zwar den Vorteil, dass mögliche Werterhöhungen bis zur Auszahlung nicht mehr der Erbschaftsteuer unterliegen. Allerdings gebe es gleichzeitig das Risiko, dass bei negativer Entwicklung des Deckungsstockdepots die Versicherungsleistung bei Auszahlung geringer ausfallen könnte als der zu erbschaftsteuerlichen Zwecken herangezogene Kurswert am Todestag, so Tilmes.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren