- Von Redaktion
- 20.01.2020 um 10:55
Was ist geschehen?
Ein Vermittlungsunternehmen, das über freie Versicherungsmakler auch Versicherungen vermittelt, beendet die Geschäftsbeziehungen zu einem Versicherungsunternehmen. Als „Kündigungshilfe“ stellt der Vermittler den Kunden systematisch und flächendeckend vorformulierte Kündigungsschreiben zur Verfügung. Die Versicherten sollen damit ihre Versicherungsverträge kündigen.
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In diesem Schreiben ist eine Erklärung für die Kunden vorformuliert, dass von einer weiteren Kontaktaufnahme durch das Versicherungsunternehmen abzusehen sei. Etwaige erteilte Einwilligungen in Telefonanrufe, E-Mails oder Vertreterbesuche werden widerrufen. Der bisherigen Versicherung wird auch untersagt, personenbezogene Daten jeglicher Art Dritten mitzuteilen – mit Ausnahme des Vermittlers, der das Kündigungsschreiben zur Verfügung gestellt hat.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sieht zwar in der sogenannte Kündigungshilfe durch den Vermittler keine rechtliche Unzulässigkeit, denn eine Hilfestellung bei der ordnungsgemäßen Auflösung von Versicherungsverträgen sei grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig.
Die Richter halten es aber für unzulässig, die wettbewerbliche Entfaltung von Mitbewerbern durch ein derart gestaltetes Kontaktverbot zu beeinträchtigen (Urteil vom 28. Mai 2019, Aktenzeichen 06 U 27/18). Denn das Ziel sei nicht die Förderung des eigenen Wettbewerbs, sondern vielmehr die gezielte Behinderung des Konkurrenten (Paragraf 4 Nummer 4 UWG).
Diese Mitbewerberbehinderung führe dazu, dass der von der Kündigung betroffene Versicherer und dessen Vermittler deren Leistungen durch eigene Anstrengung nicht mehr angemessen anbieten können. Auch führe das erteilte Kontaktverbot dazu, dass das Versicherungsunternehmen mit seinen Vertragspartnern – den Versicherten – nicht mehr in Kontakt treten könne, auch wenn es um die Abwicklung des noch bestehenden Versicherungsvertrages gehe. Dieses sei rechtlich unzulässig.
Die Zurverfügungstellung derartiger Schreiben mit Kontaktverbot stelle also eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers dar, zumal kein Grund ersichtlich sei, warum der Kunde von der jeweiligen Versicherung isoliert werden müsse, so die Richter des OLG.
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