- Von Karen Schmidt
- 28.01.2020 um 13:50
Die Karnevalszeit nähert sich langsam, aber sicher ihrem Höhepunkt. Dann fließt der Alkohol normalerweise in Strömen. Aber auch wer nur zwei Gläschen trinkt, kann seinen Kfz-Versicherungsschutz riskieren. Darauf weist jetzt die Huk-Coburg hin.
„Lässt sich der Unfall eindeutig auf Alkoholkonsum zurückführen, greift in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Trunkenheitsklausel. Sie befreit den Versicherer von seiner Leistungspflicht. Das heißt: Die Versicherung reguliert den Schaden des Opfers, nimmt aber den Unfallverursacher in Regress. Maximal 5.000 Euro kann sie sich vom Schädiger zurückholen“, heißt es von der Huk.
In der Kasko-Versicherung könne sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen und nur einen Teil des Schadens oder gar nichts bezahlen. Bei 1,1 Promille gilt der Alkoholgenuss übrigens automatisch als Unfallursache.
Beifahrer mit in der Verantwortung
Probleme drohen aber nicht nur dem Autofahrer. Auch Beifahrer, die sich von alkoholisierten Personen fahren lassen, müssen bei einem Unfall mit Konsequenzen rechnen, so die Huk-Experten. „Wird der Beifahrer verletzt, können seine Ansprüche gekürzt werden, die er im Normalfall gegen den Verursacher gehabt hätte. Dies gilt zum Beispiel für das Schmerzensgeld. Die Rechtsprechung unterstellt hier, dass ein Beifahrer, der sich zu einem Betrunkenen ins Auto setzt, sich selbst gefährdet und die Verletzungsfolgen dadurch mit verursacht hat.“
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