Ein Monitor zeigt eine künstliche Befruchtung, die Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (Icsi). Die Kosten dafür muss die Behilfe für eine Beamtin nur zahlen, wenn ihr Ehemann nicht älter ist, als 50 Jahre. Diese Regelung bestätigte nun das Verwaltungsgericht Düsseldorf. © dpa/ picture-alliance/ Klaus-Dietmar Gabbert
  • Von Manila Klafack
  • 18.02.2020 um 10:21
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 01:10 Min

Wenn der Ehemann über 50 Jahre alt ist, gibt es keine Beihilfe für Maßnahmen einer künstlichen Befruchtung. Das besagt die Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Diese Regelung sei legitim und verstoße nicht gegen die Verfassung, entschieden nun die Richter des Verwaltungsgerichts Düsseldorf.

Ist der Ehemann einer Beamtin über 50 Jahre alt ist, kann sie nicht mit einem Zuschuss zur künstlichen Befruchtung von der Beihilfe rechnen. Das hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden (Aktenzeichen 10 K 17003/17).

Im strittigen Fall forderte eine 34-jährige verbeamtete Lehrerin, deren Ehemann im Jahr 1952 geboren wurde, von der Beihilfe rund 4.200 Euro für die künstliche Befruchtung. Diese Forderung wurde allerdings mit der Begründung abgelehnt, dass „die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach der Beihilfenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen unter anderem voraussetze, dass der Ehemann noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet habe“.

Die Lehrerin klagte gegen diese Entscheidung. Ohne Erfolg, denn für die Verwaltungsrichter steht dieser Ausschluss von Beihilfeleistungen bei Überschreiten dieser Altersgrenze im Einklang mit der Verfassung. Gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße er nicht. Der Zweck dieser Grenze liege im Schutz des Kindeswohls. Bei einer „gewöhnlichen Lebenserwartung“ sollen beide Eltern das Kind gemeinsam erziehen und versorgen sowie zumindest das Ende seiner Schul- und Berufsausbildung erleben können. Die Festsetzung der Grenze auf die Vollendung des 50. Lebensjahres sei als typisierende und pauschalierende Regelung nicht zu beanstanden.

Wie das Ärzteblatt berichtet, sieht die Lehrerin, nach mehreren Versuchen mittlerweile in der 20. Woche schwanger, ihr Selbstbestimmungsrecht unzulässig eingeschränkt. Ihr Kinderwunsch solle nicht vom Alter ihres Mannes abhängig gemacht werden. Das sei altersdiskriminierend. Wie das Ärzteblatt weiter schreibt, habe das Paar angekündigt, im Fall einer Niederlage in die nächste Instanz gehen zu wollen.

autorAutorin
Manila

Manila Klafack

Manila Klafack war bis März 2024 Redakteurin bei Pfefferminzia. Nach Studium und redaktioneller Ausbildung verantwortete sie zuvor in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

Pfefferminzia Logo rgb
Suche
Close this search box.
Zuletzt hinzugefügt
Wie die Zukunft der bAV aussieht
Handelsblatt Jahrestagung bAV 2024

Wie die Zukunft der bAV aussieht

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden
AfW-Vermittlerbarometer: Nachhaltigkeit

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden

Zuletzt hinzugefügt
„Ich stelle eine echte Verbindung zu meinen Kunden her“
Interview-Reihe „Auf dem Weg zum Unternehmer“

„Ich stelle eine echte Verbindung zu meinen Kunden her“

„Mein Schweinehund ist einfach ein bisschen kleiner“
Interview-Reihe „Auf dem Weg zum Unternehmer“

„Mein Schweinehund ist einfach ein bisschen kleiner“

Skip to content