- Von Karen Schmidt
- 11.03.2020 um 15:43
Worum geht’s?
Bei einer Scheidung werden die Rentenansprüche aufgeteilt, die die Eheleute während der Ehe aufgebaut haben. Auch bei Betriebsrenten gilt dieser sogenannte Versorgungsausgleich. Dabei gibt es die interne Teilung, das heißt, die Ehefrau beispielsweise erwirbt einen eigenen Rentenanspruch bei dem Versicherer/Versorgungsträger ihres Mannes. Oder es greift die externe Teilung, bei welcher der Versorgungsträger in bestimmten Fällen verlangen kann, dass die Ehefrau ihren Anteil bei einer anderen Rentenversicherung anlegen muss. Das gilt für Anrechte aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, sofern sie nicht die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten.
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Letzteres kann allerdings zu „Transferverlusten“ führen, wie das Oberlandesgericht Hamm ausführt. Die Ausgleichsberechtigten, bei denen es sich vor allem um Frauen handelt, erhielten dabei möglicherweise eine geringere Altersversorgung aus Betriebsrenten als es bei der internen Teilung der Fall gewesen wäre.
Auswirkungen des Niedrigzinses auch hier
Warum? Das Zinsumfeld hat Schuld. Bei der Berechnung der Höhe der Betriebsrente etwa für die Ehefrau rechnet der Versorgungsträger mit dem aktuellen Rechnungszins. Für die Betriebsrente des Ehemanns wird aber mit dem beim Abschluss geltenden Zins gerechnet. In der Folge könne es zu „einem für die ausgleichsberechtigte Person ungünstigen Rechnungszinsgefälle zwischen Quell- und Zielversorgung kommen“, so das OLG Hamm.
Die Richter des Oberlandesgerichts halten den Paragrafen 17 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) für verfassungswidrig, weil diese Regel gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verstößt. Eine „annähernd gleiche Aufteilung des Erworbenen zwischen den geschiedenen Ehepartnern“ sei auf diese Weise nicht gewährleistet.
Das Bundesverfassungsgericht soll sich den Fall anschauen und urteilen, ob diese Praxis verfassungskonform ist, oder nicht. Am 10. März gab es dazu eine erste mündliche Verhandlung, mit einem abschließenden Urteil kann man aber wohl erst in ein paar Monaten rechnen (Aktenzeichen 1 Bvl 5/18).
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