- Von Juliana Demski
- 30.03.2020 um 14:09
Die Corona-Krise bereitet derzeit vielen Menschen Geldsorgen. Da liegt die Idee nahe, an anderer Stelle Kosten zu sparen – beispielsweise durch die Kündigung der eigenen Lebens- oder Berufsunfähigkeitspolice. Mit dem „Vorsorgeretter“ gibt das Analysehaus Franke und Bornberg deshalb allen Versicherungsvermittlern ein Tool an die Hand, mit dem sie über Alternativen zur Kündigung aufklären können.
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Aus ihrem Fundus von Vergleichskriterien haben die Tarifexperten „Vorsorgeretterprofile“ sowohl zur Altersvorsorge (AV) als auch für die Arbeitskraftsicherung (AKS) entwickelt. Ausgesuchte Kriterien betrachten das Aussetzen der Dynamik (AV und AKS), Zahlungsschwierigkeiten (AV und AKS), Teilauszahlungen (AV) und Infektionsklausel (AKS).
Das Ganze funktioniere rein digital, erklärt Michael Franke, Gründer und Geschäftsführer von Franke und Bornberg. Darüber hinaus sichere der Vorsorgeretter den Bestand und schütze vor Provisionsstorno. „In einem Online-Gespräch können Berater die verschiedenen Optionen zum Vertragserhalt schnell und unkompliziert direkt am Bildschirm aufzeigen“, so Franke.
Die Vorsorgeretter-Profile von Franke und Bornberg stehen ab sofort in „Fb-Xpert“ und „Fb- Vertragscheck“ bereit. Diese sind Lösungen der „Fb-Beraterwelt“, einer hauseigenen Versicherungsvergleichsplattform des Analysehauses.
>>> Wie das neue Tool in der Praxis aussieht, zeigt dieses Video.
Zusätzlich hat Franke und Bornberg einige Argumente zusammengestellt, mit denen Vermittler ihre Kunden jetzt vor unbedachten Kündigungen bewahren können.
Argumente gegen die Kündigung einer Vorsorgepolice:
- Auf keinen Fall alte hochverzinste Tarife kündigen. Gerade in Zeiten der Krise sei die höhere Überschussbeteiligung Gold wert.
- Gleiches gelte für fondsgebundene Versicherungen: Reale Verluste gebe es erst dann, wenn man sie realisiere. Der Tipp der Experten: Bei Geldbedarf eher zu einem Darlehen greifen.
Argumente gegen die Kündigung einer Police zur Arbeitskraftabsicherung:
- Wer kündige, habe keine Gewissheit, je wieder einen neuen Vertrag zu bekommen. Ein Neuabschluss bringe meist eine neue Gesundheitsprüfung mit sich.
- Eine Infektionsklausel greife in den meisten Fällen nur, wenn ein Berufsverbot sechs Monate bestanden habe oder voraussichtlich sechs Monate bestehen werde. Die Infektionsklausel werde im Falle des Corona-Virus eher nicht leisten. Menschen würden zwar nach dem Infektionsschutzgesetz unter Quarantäne gestellt, gälten nach wenigen Wochen aber wieder als geheilt.
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