- Von Manila Klafack
- 02.04.2020 um 11:42
Die Corona-Krise beschert gegenwärtig vielen Geschäftsinhabern und Gewerbetreibenden eine Zwangspause. Eine schwierige Phase, die aber auch die Chance bietet, um über Verbesserungen des Kunden-Services für die Zeit nach Corona nachzudenken und sich so einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Eine neue Dienstleistung könnte etwa die Einrichtung eines Gäste-WLAN sein.
Um Kunden kostenfreies Surfen anbieten zu können, braucht man keinen zusätzlichen Router und auch keinen zusätzlichen Vertrag. Vielmehr bieten Router diese Möglichkeit bereits an. Das Gäste-WLAN bekommt dabei eine eigene IP-Adresse und ein eigenes Passwort. Der Schutz durch ein Passwort ist zwar nicht mehr zwingend notwendig, aber Experten raten dennoch dazu.
Mit dem Wegfall der sogenannten Störerhaftung sowie weiterer Änderungen des Telekommunikationsgesetzes können Betreiber eines Gäste-WLANs juristisch nicht mehr belangt werden, wenn sich User über ihr WLAN illegal verhalten – zum Beispiel urheberrechtlich geschützte Musikdateien herunterladen oder illegale Inhalte ins Netz stellen. Ansprüche aus einem Schaden oder aufgrund einer Unterlassung sind damit nicht mehr möglich.
Empfohlen: Gäste-WLAN mit Passwort schützen
Trotzdem unterliegen Anbieter von Hotspots den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes. Solange sie nur kurzzeitig und lokal beschränkt den Zugang zum Internet über ihren eigenen Anschluss ermöglichen, sind sie nicht meldepflichtig.
Sie müssen aber sicherstellen, dass ihr Netzwerk nicht von Dritten missbraucht werden kann. Dazu gehört etwa, dass sie „zumutbare Maßnahmen“ ergreifen, um etwa Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Zu diesen Maßnahmen zählt beispielsweise ein Passwort. Zudem ist es ratsam, dass die Gäste den Nutzungsbedingungen zustimmen.
Außerdem empfehlen Experten, auch für den eigenen Schutz, ein Passwort für das Gäste-WLAN einzurichten. Denn ein ungeschütztes WLAN bietet Cyber-Kriminellen eine gute Angriffsfläche.
Datenschutz muss gewährleistet sein
Zudem kommt dem Datenschutz nicht erst mit Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ein immer höherer Stellenwert zu. Die entsprechenden Vorschriften zur Verarbeitung und zur Speicherung personenbezogener Daten müssen eingehalten und der Kunde darüber informiert werden.
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Im eigenen Interesse lohnt es sich darüber hinaus, den Kunden darauf hinzuweisen, dass er den Internetzugang auf eigene Gefahr nutzt. Denn anderenfalls könnte ein Nutzer, dem eventuell ein finanzieller Schaden aus einer unterbrochenen Verbindung entstanden ist, Schadenersatz fordern. Dies wird mit einem entsprechenden Hinweis abgewendet.
Michael Peterson
Vor 5 JahrenZur aktuellen rechtlichen Lage macht es Sinn die Evaluierung der Bundesregierung: zu lesen: dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/148/1914881.pdf
Zitat: “Auch wenn sich die Rechtslage für WLAN-Betreiber in der Praxis insgesamt beruhigt habe, sei nur ein „leichtes Durchatmen“ bei den WLAN-Betreibern zu verspüren, da sich die Rechtsunsicherheit lediglich verlagert habe.“
Wer also weiter keine Rechtsstreitigkeiten bzgl. des Hotspots haben möchte, sollte besser immer noch auf einen externen Anbieter setzen.
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kommentierenMichael Peterson
Vor 5 JahrenZur aktuellen rechtlichen Lage macht es Sinn die Evaluierung der Bundesregierung: zu lesen: dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/148/1914881.pdf
Zitat: “Auch wenn sich die Rechtslage für WLAN-Betreiber in der Praxis insgesamt beruhigt habe, sei nur ein „leichtes Durchatmen“ bei den WLAN-Betreibern zu verspüren, da sich die Rechtsunsicherheit lediglich verlagert habe.“
Wer also weiter keine Rechtsstreitigkeiten bzgl. des Hotspots haben möchte, sollte besser immer noch auf einen externen Anbieter setzen.