- Von Hannah Dudeck
- 09.04.2020 um 15:56
Nach neuesten Zahlen der Bundesagentur für Arbeit haben in Deutschland wegen der Corona-Krise bereits 650.000 Betriebe Kurzarbeit beantragt. Viele sind von Liquiditätsengpässen betroffen. Was passiert in solchen Fällen mit der betrieblichen Altersversorgung (bAV)? Was können Arbeitgeber tun, um die Belastung kurzfristig zu reduzieren? Mit diesen Fragen hat sich das Beratungshaus Aon nun in zwei Online-Seminaren befasst.
AfW legt Corona-Notfallplan für Arbeitgeber vor
„Es wird zu Abschlussdellen kommen“
Wesentlich sei, insbesondere bei der versicherungsbasierten bAV, der genaue Blick auf Zusagearten, Durchführungswege und Plangestaltungen. Aon hat dafür mögliche Szenarien entworfen, etwa bei Kurzarbeit. Für die Weiterzahlung der Beiträge spiele in diesem Fall eine Rolle, in welcher Höhe Kurzarbeit geleistet werde. Seien es 100 Prozent, werden in der Regel keine Beiträge mehr gezahlt, da die Arbeitnehmer kein Entgelt erhalten, sondern eine Lohnersatzleistung. Ist der Prozentsatz der Kurzarbeit niedriger, können die Beiträge in derselben oder gegebenenfalls auch in geringerer Höhe weitergezahlt werden, heißt es von Aon.
Mit Arbeitnehmern sprechen
In jedem Fall empfehle sich der Dialog mit den Arbeitnehmern, nicht nur, wenn sie durch Entgeltumwandlung selbst Beiträge leisten. „Arbeitnehmer müssen beispielsweise wissen, dass mit reduzierten Beiträgen in die bAV auch minimierte Risikoleistungen bei Berufsunfähigkeit und Tod einhergehen können“, sagt Gundula Dietrich, Geschäftsführerin bei Aon.
Darüber hinaus gebe es große Unterschiede etwa zwischen einer Stundung oder Reduktion beziehungsweise Freistellung der bAV-Versicherungsbeiträge. „Eine Stundung ist ein schneller und praktikabler Weg, um Liquidität zu schonen und den vollen Versicherungsschutz zu erhalten“, sagt Jochen Pölderl von Aon. Allerdings müsse man wissen, dass gestundete Beiträge in der Regel in einer Summe und in voller Höhe nachzuzahlen seien, wenn der volle Versicherungsschutz aufrechterhalten bleiben soll.
In der derzeitigen Situation könne auch mit Sonderregelungen bei Versicherern gerechnet werden, heißt es von Aon. Vieles sei zudem bereits in Versorgungsordnungen geregelt. Die Beratungsgesellschaft empfiehlt Unternehmen in jedem Fall, sich umfassend zu informieren, bevor Maßnahmen in die Praxis umgesetzt werden.
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