- Von Juliana Demski
- 15.04.2020 um 15:25
Viele Arbeitnehmer arbeiten aufgrund der Corona-Krise momentan von zuhause aus. Was die meisten aber nicht wissen: Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer können sie nun steuerlich geltend machen, obwohl das unter normalen Umständen eigentlich nicht möglich wäre. Über diese Sonderregelung informiert die Lohnsteuerhilfe Bayern.
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Ein Abzug aller Kosten ist grundsätzlich nur möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Das ist der Fall, wenn Arbeitnehmer alle beruflichen Leistungen im Wesentlichen im Homeoffice erbringen. In normalen Zeiten stellt in den meisten Fällen das Büro den Mittelpunkt für die Angestellten dar.
Wegen Corona ist die Situation nun anders. Viele arbeiten auf Anweisung des Vorgesetzten ganz oder teilweise im Homeoffice und dürfen ihren Betrieb nicht mehr regelmäßig aufsuchen. Der betriebliche Arbeitsplatz kommt also gar nicht mehr oder nur noch teilweise in Frage. Bei einer Kombination aus betrieblicher Anwesenheitspflicht und Homeoffice muss die zeitliche Komponente bei gleichwertiger Arbeit von zu Hause aus überwiegen, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern.
Das bedeutet: Mindestens drei von fünf Arbeitstagen müssen im Homeoffice erfolgen, damit die Voraussetzungen für einen unbegrenzten Kostenabzug für den vorübergehenden Zeitraum der Corona-Krise erfüllt sind.
Bei nur ein bis zwei Tagen Homeoffice überwiegt hingegen die zeitliche Tätigkeit im Büro des Arbeitgebers. Dann können maximal 1.250 Euro für ein Kalenderjahr als Werbungskosten steuerlich in Abzug gebracht werden. Dafür ist es Voraussetzung, dass an den Homeoffice-Tagen kein Arbeitsplatz im Büro des Arbeitgebers zur Verfügung steht, der Arbeitgeber die Nutzung zum Beispiel wegen eines Kontaktverbots mit den Kollegen untersagt. Dieser Höchstbetrag ist auch bei nicht ganzjähriger Nutzung in voller Höhe zugelassen. Da es sich nicht um eine Pauschale handelt, müssen Arbeitnehmer alle Kosten einzeln auflisten und belegen.
Eine weitere Voraussetzung für den Steuerabzug ist ein abgeschlossener Raum als Arbeitszimmer im Eigenheim, der wie ein Büro ausgestattet sein muss. Ein Arbeitsplatz im Wohnzimmer mit einem Laptop am Esstisch ist steuerlich betrachtet laut Lohnsteuerhilfe Bayern also kein Arbeitszimmer. Auch Durchgangszimmer reichen nicht aus. Als Nachweis sollten Arbeitnehmer ihrem Finanzamt den Grundriss ihrer Wohnung zukommen lassen. Immerhin: Eheleute und eingetragene Lebenspartner dürfen sich ein Arbeitszimmer teilen.
So gibt’s vom Finanzamt mehr Geld zurück
Mieter können ihre Mietkosten anteilig in der Einkommensteuererklärung absetzen. Fallen zum Beispiel in einer 120 Quadratmeter großen Wohnung 12 Quadratmeter auf das Arbeitszimmer, so sind das anteilig 10 Prozent. Entsprechend dem Quadratmeteranteil gibt’s dann 10 Prozent der Mietkosten als Werbungskosten zurück. Immobilienbesitzer können entsprechend die Gebäudeabschreibung und die Kreditzinsen absetzen. In jedem Fall können Arbeitnehmer laut Lohnsteuerhilfe Bayern alle Nebenkosten wie Heizung, Strom, Wasser, Abwasser, Strom, Grundsteuer, Müllabfuhr, Kaminkehrer sowie auch Wohngebäude-, Hausratversicherung und Immobilienrechtsschutz ebenfalls anteilig zurückerhalten.
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