- Von Hannah Dudeck
- 17.04.2020 um 14:13
Was ist geschehen?
Ein Lebensversicherer zahlt einer Frau im Jahr 2016 aus einem vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherungsvertrag etwa 14.000 Euro aus. Dieser Betrag liegt unter der Freigrenze, sodass sie keine Beiträge an ihre gesetzliche Krankenversicherung zahlen muss. Seit Juli 2017 bezieht die Frau zusätzlich eine Hinterbliebenen-Betriebsrente. Da die Freigrenze damit überschritten wird, setzt die Kranken- und die Pflegekasse ab diesem Zeitpunkt monatliche Beiträge aus der Kapitalleistung der Lebensversicherung fest. Dagegen klagt die Frau. Die Beiträge seien unverhältnismäßig und für sie unvorhersehbar gewesen.
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Das Urteil
Vor der 6. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat die Frau mit ihrer Klage teilweise Erfolg (Aktenzeichen S 6 KR 2676/18). Zwar schließt sich das Gericht den Einwänden der Frau nicht an, sondern stellt klar, dass die Beiträge zunächst zurecht erhoben worden seien. „Die Beitragspflicht von Leistungen aus Direktversicherungen ist höchstrichterlich geklärt“, heißt es vom Gericht.
Allerdings sei die Klage insofern begründet, soweit sie sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung ab diesem Jahr richte. Seit dem 1. Januar 2020 gilt für Krankenversicherungsbeiträge bei Betriebsrenten ein neuer Freibetrag in Höhe von 159,25 Euro (wir berichteten).
Wie dieser Freibetrag verteilt wird, wenn Menschen mehrere Betriebsrenten gleichzeitig beziehen, sei gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, so das Gericht. Daher sei Paragraf 22 Absatz 2 Satz 1 SGB IV anzuwenden, der beim Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze durch Einkommen aus verschiedenen Versicherungsverhältnissen „die verhältnismäßige Minderung der einzelnen Einkünfte“ anordne.
Das bedeutet: Der Freibetrag sei verhältnismäßig auf beide Betriebsrenten aufzuteilen. Für die Klägerin fallen damit laut Urteil ab dem 1. Januar statt bisher 17 Euro nur noch knapp 9 Euro an Krankenversicherungsbeiträgen an. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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