- Von Karen Schmidt
- 21.04.2020 um 12:59
„Lieferengpässe führen in Corona-Zeiten dazu, dass Ersatzteile und Ersatzmaschinen nach Eintritt eines Versicherungsfalles nicht kurzfristig wiederbeschafft werden können. In anderen Fällen können vorgeschriebene Prüfintervalle der Sicherungsanlagen nicht eingehalten werden“, erklärt Jörg Winkler, Geschäftsführer des Hamburger Assekuradeurs für das gewerbliche Kompositgeschäft, ConceptIF BIZ.
Corona-Hilfen müssen auch Versicherungsvermittlern zugutekommen
Jurist zweifelt an vermeintlicher Klarheit für „bayerische Lösung“
Versäumt ein Gewerbekunde beispielsweise die vertraglich vereinbarten Prüfintervalle an Brandmelde-, Brandbekämpfungs- und Einbruchmeldeanlagen, verstößt er möglicherweise gegen die Versicherungsbedingungen seines Vertrags. Wegen solcher Obliegenheitsverletzungen kann der Versicherer unter Umständen den Vertrag kündigen oder muss im Schadenfall nicht leisten (Paragraf 28 VVG).
Hilft man sich in Betrieben mit provisorischen Reparaturen und repariert eine beschädigte Maschine notdürftig, ist der Versicherer nicht automatisch verpflichtet, die entstandenen Mehrkosten zu übernehmen. Der Grund: „Meist ist die Kostenübernahme von Provisorien weder vertraglich geregelt, noch wird sie als Schadenminderungsmaßnahme ersetzt“, sagt Winkler.
Der Vermittler sollte laut Winkler vor allem prüfen, welche Obliegenheiten seine Versicherungsnehmer im Rahmen ihrer Versicherungsverträge erfüllen müssen. Im Kundengespräch wäre zu klären, ob die Kunden diese Obliegenheiten zurzeit erfüllen können und ob es aktuell zu verlängerten Liefer- oder Reparaturzeiten des Anlagenbestandes kommen kann. Mit diesen Informationen könne der Vermittler dann mit den Versicherern über mögliche Ergänzungen des Versicherungsschutzes verhandeln.
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