Axel Kleinlein, Vorstandssprecher des BdV, äußert sich zu den Garantien der Riester-Fondssparpläne. © BdV
  • Von Redaktion
  • 27.04.2020 um 11:23
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Was passiert mit Riester-Fondssparplänen, wenn der Anbieter seine Zusage nicht einhalten kann, mit Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Beiträge und geflossenen Zulagen zu garantieren? Der Bund der Versicherten (BdV) gibt Auskunft – und fürchtet, dass dieses Szenario in Zukunft häufiger eintreten könnte.

Jüngst sorgte eine Meldung für Aufsehen, nach der das Start-up Fairr.de ETF-Fondsanteile seiner Riester-Fondssparpläne infolge der Corona-Krise verkauft hatte. Damit solle erreicht werden, dass der Anbieter die gesetzlich verpflichtende Beitragsgarantie für die Kunden mit einem Riester-Fondssparplan zum vereinbarten Auszahlungsbeginn einhalten kann (wir berichteten).

Doch was passiert, wenn das Unternehmen seiner Verpflichtung trotzdem nicht nachkommen kann?

Könne Fairr die Zusage nicht einhalten und greife die Einlagensicherung für Banken nicht, hafteten die SutorBank oHG und die Gesellschafter als Gesamtschuldner persönlich und unbeschränkt – und das auch mit ihrem Privatvermögen, wie der Bund der Versicherten (BdV) mitteilte.

Sei dies jedoch auch nicht ausreichend, um die Zusage sicherzustellen, müssten Sparer gegebenenfalls weniger verrenten, als sie eingezahlt und an Zulagen erhalten hätten, heißt es beim BdV. Zugleich verknüpfen die Verbraucherschützer ihren Hinweis mit einer generellen Kritik an der Riester-Garantie.

„Fairriester zeigt, dass die unausgegorenen politisch gewollten Zwangsgarantien mehr schaden als nützen“, kritisiert BdV-Vorstandschef Axel Kleinlein. „Die Riester-Garantie zwingt die Riester-Anbieter – so wie in diesem Fall – Wertpapiere bei niedrigen Kursen zu verkaufen und in renditeschwache Zinsanlagen umzuschichten.“ Das könne für langfristige Altersvorsorgebemühungen „eine Katastrophe“ sein, so Kleinlein.

Die gute Nachricht für Kunden sei, dass der Anspruch auf Zulagen und Steuergutschriften erhalten bleibe, solange der Vertrag zertifiziert sei. „Auch, wenn die Zusage zum Beitragserhalt gesetzlich vorgeschrieben ist, müssen keine Zulagen zurückgezahlt werden, wenn der Beitragserhalt nicht erreicht wird“, erklärt Kleinlein. „Der nominale Beitragserhalt für die Verrentung muss zu Vertragsbeginn nur versprochen werden, damit ein Vertrag Riester-förderfähig ist. Ob dieses Versprechen tatsächlich eingehalten werden kann, das ist dabei zunächst völlig unwichtig“, so der Verbraucherschützer.

Kleinlein: Verrentung frisst Rendite auf

Weiter geht Kleinlein davon aus, dass die „Corona-Finanzkrise“ viele Riester-Verträge entwerten dürfte. „Was wir hier bei solchen Fondssparplänen erleben, ist erst der Anfang“, so seine Prognose. Problematisch sei zudem, dass alle Riester-Verträge bedingungsgemäß zur Verrentung in einen Vertrag bei einem Lebensversicherer mündeten.

„Selbst, wenn mit dem Riester-Vertrag zum Rentenbeginn noch mit gewissem Erfolg angespart worden sein sollte, frisst spätestens die Zwangsverrentung die Rendite auf“, kritisiert Kleinlein. Denn die durch die Garantieversprechen „bei der Verrentung ausgelösten hohen Kosten sind der Grundsatzfehler bei Riester- und Rürup-Renten“, so der Verbraucherschützer.

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