- Von Redaktion
- 30.04.2020 um 09:04
Galten Tätowierungen früher noch als anrüchig, liegen sie heute mehr denn je im Trend und gelten als künstlerischer Ausdruck der eigenen Persönlichkeit. Nach aktuellen Studien trägt heute jeder fünfte Deutsche mindestens ein Tattoo am Körper. Dementsprechend stark ist hierzulande in den vergangenen Jahren auch die Zahl der Tattoo-Studios gestiegen: Allein im vergangenen Jahrzehnt hat sie sich von rund 3.000 auf aktuell gut 7.000 mehr als verdoppelt. Tendenz: weiter steigend.
„Tattoos und auch Piercings sind als allgemein akzeptierter Körperschmuck in der Mitte der Gesellschaft angekommen“, fasst es Andreas Herber zusammen. Er ist Maklerreferent Komposit bei der INTER Versicherungsgruppe und beschäftigt sich unter anderem mit der Zielgruppe der Tätowierer und Piercer. „Gerade bei dieser Branche ist es wichtig, die Besonderheiten des Berufs genau zu kennen“, erklärt er.
Keine klassiche Ausbildung
So sollten Makler beispielsweise wissen, dass es hier keine klassische Ausbildung wie in Handwerksberufen gibt. „Die Grundfertigkeiten werden meist während eines zwei- bis dreijährigen Praktikums in einem Tattoo-Studio erlernt“, so Herber. „Anschließend machen sich viele Tätowierer selbstständig, wobei die meisten dem Thema Versicherung erst einmal nicht die oberste Priorität einräumen. Hier sind Makler und Kundenberater gefragt.“
Als Einstieg in ein Gespräch bietet sich für Makler ein Hinweis auf die Paragrafen 52 und 294a Sozialgesetzbuch V an. Ihre Kenntnis hält Andreas Herber für zwingend notwendig – geht es dabei doch um die Leistungsbeschränkungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei einer selbst verschuldeten Krankheit. So besagt etwa Paragraf 52: „Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine … Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld … ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.“
Da Selbstständige unbegrenzt für Schäden haften, die sie anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen, könnten Erkrankte ihre Behandlungskosten und / oder Schmerzensgeld beim Tätowierer einklagen. Dabei geht es nicht nur um mittelbare Krankheitsübertragungen etwa durch verunreinigte Nadeln, Zangen oder Ähnliches. Auch für eine unmittelbare Krankheitsübertragung, etwa durch Anhusten, haftet der Tätowierer.
Umfangreicher Versicherungsschutz
Beides ist mit der INTER-Betriebshaftpflicht für Tätowierer und Piercer abgedeckt. Sie versichert die gesetzliche Haftpflicht aus dem gesamten Betrieb eines Piercing- und / oder Tattoo-Studios, sei es durch das klassische Stechen von Tätowierungen oder andere Tätigkeiten – wie etwa Ohrlochdehnungen oder das Anbringen von perkutanem, also durch die Haut gestochenem Körperschmuck, insbesondere von Ohrloch-, Bauchnabel- und Intim-Piercings.
Hinzu kommt: Versichert sind, anders als bei vielen vergleichbaren Policen, nicht nur der Studiobetreiber und seine Angestellten, sondern auch freiberufliche Tätowierer, die im Auftrag und auch auf Rechnung des Versicherungsnehmers tätig sind. Und: Der Haftpflichtschutz greift unabhängig davon, ob die Tätowierung oder das Piercing in den Betriebsräumen oder beim Kunden zu Hause vorgenommen wurde.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Tätowierer seinen Kunden vorher ausreichend über bestehende Risiken aufgeklärt hat. Dazu ist er verpflichtet. Als besonderen Service liefert die INTER jedem Versicherten einen vorformulierten Fragebogen, den er mit seinem Kunden nur noch ausfüllen muss.
Als mögliche Stolperfalle rät der INTER-Experte Tätowierern und Piercern davon ab, sich bei der Auswahl einer passenden Betriebshaftpflichtversicherung nur vom Preis leiten zu lassen – diese hätten oft gravierende Deckungslücken, so Herber.
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