- Von Redaktion
- 06.05.2020 um 13:30
Der Wiederbeschaffungswert von Produkten und Waren ist eine wichtige Berechnungsgröße im Schadensfall. Lieferengpässe, die durch die Corona-Pandemie verursacht wurden, können dazu führen, dass die Bezugspreise etwa für Rohmaterial, bezogene Handelsware, Produktionsanlagen oder andere Betriebseinrichtungen steigen und der Betrieb auch für die von ihm hergestellten Produkte und angebotenen Dienstleistungen höhere Preise erzielt.
So können Vermittler ihre Gewerbekunden unterstützen
Diese Ausschlüsse sollte jeder kennen
Es ist nicht auszuschließen, dass der Versicherte Gefahr läuft, unterversichert zu sein. Das ist der Fall, wenn die Versicherungssumme niedriger ist als der Versicherungswert. Der Schadensbetrag wird dann in dem Verhältnis gekürzt, wie die Versicherungssumme zu niedrig ist. Die in den überwiegenden Versicherungsverträgen enthaltene Preisdifferenzversicherung hilft in den meisten Fällen nicht, eine Unterversicherung auszugleichen, die in der aktuellen Pandemie entstanden ist. Denn sie kommt nur für solche Preissteigerungen auf, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles entstehen.
Vermittler sollte aufklären
Der Gewerbetreibende kennt die Bezugs- und Verkaufsmärkte in seinem Geschäftsumfeld naturgemäß am besten. Oft reicht es also aus, dass der Vermittler über die versicherungstechnischen Konsequenzen unzureichender Versicherungssummen im Schadensfall aufklärt.
Doch es gibt Situationen, in denen ein Vermittler nicht aktiv werden muss: So gibt es neben den Standardtarifen auch Produktlösungen am Markt bei dem die Bestimmungen über eine Unterversicherung nicht angewendet werden, wenn der Schaden eine Summe von 500.000 Euro oder 50 Prozent der Versicherungssumme, maximal 2,5 Millionen Euro, nicht übersteigt.
Unser Haus prüft zum Beispiel im Schadensfall, welches Kriterium für den Versicherungsnehmer günstiger ist. Liegt die Schadenssumme über diesen Beträgen und liegt eine Unterversicherung vor, wird eine Unterversicherung nur auf den Teil des Schadens angerechnet, der diese Beträge übersteigt. Darüber hinaus können Vorsorgevereinbarungen getroffen werden, nach der der Versicherer zum Ausgleich möglicher unzureichender Versicherungssummen bis zu zehn Prozent über diese hinaus haftet.
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