- Von Juliana Demski
- 18.05.2020 um 18:04
Zwischen Versicherern und Kunden kommt es mitunter zu Problemen, wenn ein Leistungsfall eintritt – etwa bei der privaten Krankentagegeldversicherung. Oft lohnt es sich, in so einem Fall den juristischen Weg zu gehen, wie drei Urteile zeigen.
Erster Fall: Leistungskürzungen nach Krankheit
Eine Versicherung darf nicht erst dann ihre Krankentagegeldsätze kürzen, wenn der betroffene Versicherte bereits erkrankt ist und somit weniger verdient. Das zeigt ein Fall, bei dem ein selbstständiger Fliesenleger und Ofensetzer 100 Euro Tagegeld vereinbart, zuletzt aber nur 62 Euro am Tag verdient hatte. Die Richter des Bundesgerichtshofs stellten sich auf die Seite des Klägers (Aktenzeichen IV ZR 44/15).
Zweiter Fall: Versicherung will nachträglich Vertrag kündigen
Hat ein Krankentagegeldversicherer einem Kunden bereits über einige Zeit hinweg Geld gezahlt, darf er es sich nicht auf einmal anders überlegen. So entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Köln (Aktenzeichen 9 U 32/18). Geklagt hatte ein Pilot, der über einige Monate hinweg blutverdünnende Mittel nehmen musste und somit nicht fliegen durfte. Der Versicherer hatte ihm zunächst Geld überwiesen, wollte dann aber plötzlich den Vertrag beenden, da der Pilot aus einer Lizenzverlustversicherung sechs Monate lang eine Rente bezogen hatte.
Die Begründung: Dies sei eine Berufsunfähigkeitsrente. Auch sei der Pilot nicht aus medizinischen, sondern formellen Gründen arbeitsunfähig. Ihm stehe kein Krankentagegeld zu. Das Gericht sah das anders: Der Schutz bei Lizenzverlust sei kein Schutz für Berufsunfähigkeit, sondern decke ein spezielles Risiko von Piloten ab. Der Versicherer musste dem Kläger rund 10.700 Euro nachzahlen.
Dritter Fall: Auch nachträglich gibt es Geld
Wer plötzlich arbeitslos wird, kann seine Krankentagegeldpolice schon einmal vergessen – so sahen das auch die Richter des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 5 U 19/19). Die Hintergründe zum Fall: Ein im Außendienst tätiger Verkaufsleiter war wegen eines Bandscheibenvorfalls fast ein Jahr lang arbeitsunfähig. Da er wegen seiner Erkrankung so belastet war, meldete er dies seiner Krankentagegeldversicherung erst zehn Monate nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherer sagte ihm wegen der Verspätung für die ersten zehn Monate nur den halben Tagegeldsatz zu – zu Unrecht, wie die Richter feststellten. Die Patientenunterlagen hatte er dem Versicherer lückenlos zur Prüfung eingereicht, und dieser hatte seine Leistungspflicht auch anerkannt. Schlussendlich musste der Versicherer seinem Kunden rund 10.000 Euro nachzahlen.
1 Kommentare
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kommentierenjan.lanc@deuass.de
Vor 4 JahrenSchade das erst Gerichte klären müssen ob gezahlt werden muss und nicht die Versicherer von alleine richtig entscheiden!