- Von Redaktion
- 22.05.2020 um 15:01
Ich hole mal weit aus, obwohl ich mich mit meinem heutigen Beitrag nur auf eine Vertriebsinformation der Versicherungskammer Bayern vom 4. März 2020 beziehe.
Schaut man sich isoliert nur die Versicherungsbedingungen der Versicherungskammer Bayern an, so ließe sich gut die Auffassung vertreten, dass Versicherungsschutz wegen coronabedingten Betriebsschließungen nicht gegeben sei. In einem solchen Fall dürfen Sie aber nicht als Versicherungsmakler/-vermittler in die „Falschempfehlungs“-Falle tappen.
„Wir schauen uns jeden Einzelfall gründlich an, das kann ich versprechen“
Jurist zweifelt an vermeintlicher Klarheit für „bayerische Lösung“
Denn die Versicherungskammer Bayern hat mit einer Vertriebsinformation Gewerbe am 4. März 2020 unmissverständlich klargestellt, dass behördlich angeordnete Betriebsschließungen aufgrund des neuartigen Coronavirus in ihrer gewerblichen Betriebsschließungsversicherung mitversichert sind. Das ist der eindeutige und unmissverständliche Wortlaut in der Vertriebsinformation.
Hier können Sie die vollständige Vertriebsinformation der Versicherungskammer Bayern ansehen und runterladen.
Darin heißt es unter anderem im Wortlaut: „Coronavirus im Deckungsumfang der bestehenden gewerblichen Betriebsschließungsversicherung enthalten.“
Ist das nicht eine eindeutige und unmissverständliche Aussage? Jetzt wissen wir auch, was sich der Gesetzgeber bei der Neuschaffung von Paragraf 1a Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gedacht hatte.
Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln.
Und jetzt verstehe ich auch, warum die Versicherungskammer Bayern ihren Kunden gerne eine „Bayerische Lösung“ anbieten möchte. Diese besagt, dass die Versicherungsnehmer nur zwischen 10 und 15 Prozent der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistung im Vergleichswege erhalten. Dafür bedarf es aber dann des Abschlusses einer neuen gesonderten (Vergleichs-) Vereinbarung.
Daher stellt sich natürlich auch die Frage, inwieweit ein solches Vergleichsangebot möglicherweise gegen Paragraf 1a VVG sprechen könnte. Ich vertrete sogar die persönliche Auffassung, dass trotz des schon erfolgten Abschlusses eines eigentlich rechtskräftigen wirksamen Vergleiches dieser revidierbar sein könnte, weil die „Vertriebsinformation Gewerbe“ eine eindeutige gegenteilige Aussage beinhaltet. Aber es wird ja nichts geben, worüber die Juristen nicht grundsätzlich streiten können. Dennoch sollte man auch immer den gesunden Menschenverstand walten lassen, stimmt’s?
Natürlich werden es nicht nur die Interessenvertreter der Versicherungsnehmer sein, die dann über den vollen vertraglichen Leistungsanspruch aus der BSV entscheiden. Es werden vielmehr die Richter sein. Aber wie will sich denn ein Richter oder eine Richterin der Aussage der Vertriebsinformation entziehen, dass das Coronavirus mitversichert ist?
Und eine behördliche Anordnung ergibt sich zweifelsfrei aus Paragraf 35 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) auch in Form der Allgemeinverfügung. Liegen da nicht eindeutig alle Voraussetzungen vor, um – entgegen dem reinen Wortlaut des Versicherungsvertrages – hier den 100-prozentigen Leistungsanspruch anzunehmen?
Vertriebsinformation unbedingt zu den Akten nehmen
Sollten Versicherungsmakler bei der Versicherungskammer Bayern für ihre Kunden Betriebsschließungsversicherungen betreuen, so sollten Sie die beiliegende Vertriebsinformation unbedingt zu den Akten nehmen und auch nochmals jeden Kunden darüber informieren!
Der Kunde/Versicherungsnehmer muss dann am Schluss selbst entscheiden, ob er die „Bayrische Lösung“ annimmt, oder ob er aufgrund der Vertriebsinformation meint, weiterführende Leistungsansprüche aus dem Vertrag zu haben. Ich persönlich würde die Behauptung aufstellen: Aufgrund dieser eindeutigen Aussage „Ein Stück Sicherheit“ (toller Slogan) ergibt sich nach meiner persönlichen Auffassung eindeutig der vollständige Leistungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag.
Meines Erachtens hat die Versicherungskammer Bayern aufgrund dieses Schreibens die getätigten Zusagen einzuhalten und die versicherungsvertraglichen Leistungen vollständig zu erbringen. Obwohl es eigentlich vorher im Versicherungsvertrag vielleicht sogar anders stand!
Sollte Maklern diese wichtige Vertriebsinformation noch nicht bekannt sein, so ist sie es zumindest ab jetzt! Sollten andere Gesellschaften ebenfalls derartig weiterführende Vertriebsinformationen herausgegeben haben, dann informieren Sie mich doch bitte!
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