- Von Hannah Dudeck
- 05.06.2020 um 11:10
Eine Arbeitsunfähigkeitsklausel (AU-Klausel) greift bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung bereits dann, wenn der Versicherte für eine längere Zeit nicht arbeitsfähig ist. Voraussetzung für eine Arbeitsunfähigkeitsrente ist in der Regel, dass eine ununterbrochene Krankschreibung von sechs Monaten vorliegt. Fast 30 Versicherer bieten laut dem Versicherungsmakler und BU-Experten Matthias Helberg inzwischen eine solche kundenfreundliche Klausel an. Eine AU-Klausel hält Helberg für nützlich. Er sieht aber Verbesserungsbedarf.
Sein Appell an die Lebensversicherer: Bevor nun neue Klauseln wie eine Krebs-Klausel oder eine Teilzeitklausel eingeführt werden, sollten die Gesellschaften erst einmal ihre vorhandenen AU-Klauseln verbessern. Im Kern geht es ihm darum, es den Versicherten leichter zu machen, den konkreten Versicherungsschutz zu verstehen und die Leistungen zu bekommen.
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Wann eine AU-Klausel sinnvoll ist
Was bei AU-Klauseln in der BU-Versicherung zu beachten ist
Helberg hat daher vier Vorschläge ausgearbeitet. Erstens: Wo die AU-Leistung ein separater Zusatzbaustein sei, sollte der Versicherte den Baustein später beitragsmindernd wieder separat aus dem Vertrag kündigen können. Das sei etwa bei sehr langer Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber oder einer Verbeamtung denkbar.
Eine Nachversicherungsgarantie müsse zweitens nicht immer eine Erhöhung der BU-Rente bedeuten, findet Helberg. So sei es sinnvoll, eine solche Garantie separat für die AU-Klausel anzubieten. Der Versicherte könne dann darauf zurückgreifen, etwa wenn sich das Sicherheitsbedürfnis mit dem Alter erhöhe oder eine Immobilienfinanzierung keinen Spielraum mehr für ein geringeres Einkommen lasse.
Versicherte brauchen verlässliche Angaben
Drittens kritisiert Helberg, dass Versicherer oft den Eindruck erweckten, dass die Vorlage entsprechender AU-Bescheinigungen ausreiche, um Leistungen zu erhalten – obwohl sie auch die vorvertragliche Anzeigepflicht, Einkommensverhältnisse oder Leistungsausschlüsse prüften. Versicherte bräuchten hierzu verlässliche Angaben, so die Forderung. „Man muss einschätzen können, ob das Geld in ein paar Wochen oder vielleicht erst in zig Monaten kommt“, sagt Helberg.
Der wichtigste Punkt sei aber viertens, dass Versicherte mit der Beantragung von Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzeitig auch den BU-Leistungsantrag stellen müssten. „Zwei verschiedene Paar Schuhe kann man auch verschieden behandeln“, so der Experte. Zeichne sich dann auch nach etwa zwölf, spätestens 18 Monaten der Arbeitsunfähigkeit kein Ende ab, sollte der Versicherer von sich aus die BU-Leistungsprüfung anstoßen. Möchte der Versicherte das nicht, müsse er das Recht behalten, zu einem späteren Zeitpunkt einen BU-Leistungsantrag zu stellen.
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