- Von Hannah Dudeck
- 05.06.2020 um 15:43
Im Zuge der Corona-Pandemie sei es insbesondere für Selbstständige und freiberuflich tätige Personen wichtig, sich gegen Verdienstausfälle aufgrund einer Covid-19-Erkrankung und eine dadurch verursachte längere Arbeitsunfähigkeit abzusichern. Darauf hat der Bund der Versicherten (BdV) am Freitag in einer Mitteilung hingewiesen – und erklärt darin auch, welche Versicherung hierfür erforderlich sei.
„Mit einer Krankentagegeldversicherung sind zumindest Einkommensverluste während dieser Zeit gemindert“, wird Pressesprecherin Bianca Boss zitiert. Denn die private Krankheitskostenvollversicherung beinhalte keine Absicherung gegen krankheits- oder unfallbedingten Verdienstausfall, wie es zum Beispiel bei gesetzlich Versicherten mit dem Krankengeld der Fall ist.
Wer aufgrund einer Covid-19-Erkrankung mit einem behördlichen Tätigkeitsverbot belegt wird, erhält laut BdV eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Ist der Versicherte gleichzeitig arbeitsunfähig, wird diese Entschädigung bei der Auszahlung des Krankentagegelds berücksichtigt. Der Versicherer zahlt in einem solchen Fall einen geringeren Beitrag aus.
Kein Anspruch bei Quarantäne ohne Arbeitsunfähigkeit
Kein Anspruch auf Krankentagegeld besteht laut BdV bei Quarantäne, wenn der Versicherte nicht arbeitsunfähig ist. Das sei unabhängig davon, ob diese ärztlich oder behördlich angeordnet sei. Für den Bezug von Krankentagegeld muss eine ärztlich bescheinigte hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit vorliegen, stellt der BdV klar.
Eine mögliche Infektion oder einen Kontakt mit einer mit Corona infizierten Person müssen Versicherte ihrer Krankentagegeldversicherung aber nicht anzeigen. „Eine solche Meldepflicht gibt es nicht“, so Boss.
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