Eine junge Frau erstellt am Computer ihre Steuererklärung. © picture alliance / dpa-tmn | Benjamin Nolte
  • Von Oliver Lepold
  • 01.07.2020 um 10:10
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Inwieweit können Aufwendungen für die Absicherung der Arbeitskraft steuerlich geltend gemacht werden? Und was gilt beim Bezug einer BU-Rente? Pfefferminzia klärt auf.

Beiträge für eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) können grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung: die Laufzeit des Vertrags reicht bis 67 Jahre. In der Steuererklärung gibt es dafür die „Vorsorge- und sonstigen Aufwendungen“. Dort werden jedoch auch die Aufwendungen zur privaten Altersvorsorge, die Beiträge für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung sowie Beiträge für Haftpflicht-, Unfall- oder Rentenversicherungen summiert. Dies gilt für Arbeitnehmer ebenso wie für Selbstständige.

Meist überschreiten Arbeitnehmer so die geltenden Höchstgrenzen der steuerlichen Anerkennung bereits allein durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. In der Regel gilt daher: BU-Beiträge sind kaum steuerlich absetzbar.

Was gilt im Leistungsfall?

Im Leistungsfall müssen BU-Renten nur mit dem Ertragsanteil versteuert werden. Dessen Höhe bemisst sich an der möglichen Rentendauer bei Beginn der Zahlung der BU-Rente. Je später die Berufsunfähigkeit eintritt, desto geringer fällt der zu versteuernde Anteil aus.

Besteht die BU-Versicherung nicht in selbstständiger Form, sondern etwa im Rahmen einer Betriebsrente oder Rürup-Rente als Zusatzversicherung (BUZ), gelten aber andere steuerliche Regelungen.

BU über Betriebsrente

Bei einer BU-Versicherung im Rahmen einer Betriebsrente reduziert sich durch die damit verbundene Entgeltumwandlung automatisch das zu versteuernde Einkommen. Eine solche BU-Direktversicherung wirkt sich verringernd auf Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge aus.

Es gilt hier: Beiträge bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung sind steuerfrei. 2020 liegt die BBG in Westdeutschland bei 6.900 Euro, in Ostdeutschland bei 6.450 Euro. Im Leistungsfall muss eine solche BU-Rente in voller Höhe versteuert werden.

BUZ über Rürup-Rente

Ist die BU als Zusatzversicherung über die Basisrente (Rürup-Rente) abgesichert, sind die Beiträge stufenweise jährlich ansteigend über die sogenannte Rürup-Treppe zu versteuern. Für 2020 gelten 90 Prozent, ab dem Jahr 2025 kann der Versicherte 100 Prozent der BU-Beiträge von der Steuer absetzen.

Im Gegenzug werden jedoch die in diesem Modell ausgezahlten BU-Renten ebenfalls mit steigenden Prozentsätzen besteuert. Ab 2040 müssen BU-Renten aus Basisrenten zu 100 Prozent versteuert werden.

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Oliver Lepold

Oliver Lepold ist Dipl.-Wirtschaftsingenieur und freier Journalist für Themen rund um Finanzberatung und Vermögensverwaltung. Er schreibt regelmäßig für Pfefferminzia und andere Versicherungs- und Kapitalanlage-Medien.

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