Nicht nur bei der Direktanlage, sondern auch als Versicherungskunde besteht ein Schutz bei Insolvenz. © Pixabay
  • Von Sabine Groth
  • 27.07.2020 um 10:42
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lesedauer Lesedauer: ca. 01:20 Min

Im Gegensatz zu Investmentfonds sind deutsche Fondspolicen keine Sondervermögen. Im Pleitefall greifen aber dennoch umfangreiche Schutzmechanismen.

Ein wichtiges Argument für Investmentfonds ist ihr Insolvenzschutz. Rechtlich sind Investmentfonds Sondervermögen. Die Anlagen des Fonds werden, wie der Name schon sagt, gesondert vom Kapital der Fondsgesellschaft verwahrt. Geht diese pleite, ist das Fondsvermögen davon nicht betroffen, es geht nicht in die Insolvenzmasse ein. Vielmehr hat dann die Verwahrstelle (Depotbank) die Aufgabe, das Sondervermögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen (Paragraf 100 Kapitalanlagegesetzbuch).

Dies gilt bei der Direktanlage in Fonds. Aber wie sieht es bei einem Investment über eine Fondspolice aus, wenn der Versicherer in finanzielle Schieflage gerät? Bei einer Fondspolice ist nicht der Kunde Eigentümer des Fonds, sondern die Versicherungsgesellschaft. Er hätte also gegenüber der Fondsgesellschaft beziehungsweise der Verwahrstelle keinen direkten Anspruch. Einen Schutz bei Insolvenz hat er aber auch als Versicherungskunde.

Das deutsche Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) schreibt vor, dass Lebensversicherer für die Anlagen, also die Fonds, einen Anlagestock bilden müssen (Paragraf 125). Dieser ist eine selbstständige Abteilung innerhalb des Sicherungsvermögens der Gesellschaft. Im Falle einer Insolvenz ist das Sicherungsvermögen speziell geschützt. Die Forderungen der Versicherten werden aus diesem Vermögenstopf vorrangig beglichen. Nur wenn dann noch etwas übrig ist, haben andere Insolvenzgläubiger Zugriff auf das Kapital (Paragraf 315 VAG).

Eine klassische Insolvenz eines einzelnen Lebensversicherers ist aber ohnehin eher unwahrscheinlich. Dafür hat die Branche selbst zusammen mit dem Gesetzgeber gesorgt. Als Anfang des Jahrtausends die Mannheimer Leben ins Straucheln geriet, fürchtete die gesamte Branche um ihren Ruf. In Folge gründeten die GDV-Mitglieder 2002 eine Auffanggesellschaft für die Policen, die Protektor Lebensversicherungs-AG. Gut zwei Jahre später schrieb der Gesetzgeber dann die Errichtung eines Sicherungsfonds für die Lebensversicherer verbindlich vor. Seit 2006 hat Protektor die Verwaltung dieses Fonds offiziell übernommen und würde im Fall der Fälle die Versicherungsbestände einer Not leidenden Gesellschaft übernehmen und sanieren.

Trotz dieser Schutzmechanismen sollte die Finanzstärke des Anbieters bei der Auswahl einer Fondspolice eine wichtige Rolle spielen. Selbst wenn bei einer Insolvenz die Ansprüche beglichen oder die Policen von Protektor erst einmal weitergeführt werden, so entstehen doch zwangsweise eine Reihe von Unannehmlichkeiten und Unsicherheiten, auf die jeder gern verzichten kann. Eine gute Solvenzquote der Versicherung / Versicherungsgruppe ist zwar keine Garantie für die künftige Entwicklung der Versicherungsgesellschaft, aber doch eine gute Grundlage.

autorAutorin
Sabine

Sabine Groth

Sabine Groth schreibt seit über 20 Jahren schwerpunktmäßig über Geldanlage sowie weitere Finanz- und Wirtschaftsthemen, seit 2009 als freie Journalistin. Zu ihren Auftraggebern zählen vor allem Fachmagazine und -portale.

kommentare
Frank Fuellmann
Vor 4 Jahren

Schwacher Artikel. Kernfrage ist doch: was passiert, wenn der Versicherer pleite geht und die Ansprüche von Lebensversicherten mit 4% Garantiezins gegen die Ansprüche von Unit Linked Versicherten stehen? Gibt es dann einen Querausgleich zwischen den Versichertengruppen?

    Karen Schmidt
    Vor 4 Jahren

    Hallo Herr Fuellmann,
    wir haben bei Fondspolicen-Experten nachgefragt. So lautet die Antwort: “Generell kann eine Gesellschaft den Rechnungszins z.B. von 4% senken, wenn das Gemeinwohl gefährdet ist. Dies haben auch schon einige Pensionskassen gemacht! Nun speziell zur Frage: Es geht bei einer Insolvenz der Gesellschaft nicht darum (entfällige) Garantien zu gewährleisten, sondern das vorhandene Versicherungsguthaben (egal ob Garantieprodukte oder reine Fondspolice – welches vorhanden ist) im Insolvenzfalle der Gesellschaft an den Versicherungsnehmer auszuzahlen.”
    Viele Grüße
    Ihr Pfefferminzia-Team

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Frank Fuellmann
Vor 4 Jahren

Schwacher Artikel. Kernfrage ist doch: was passiert, wenn der Versicherer pleite geht und die Ansprüche von Lebensversicherten mit 4% Garantiezins gegen die Ansprüche von Unit Linked Versicherten stehen? Gibt es dann einen Querausgleich zwischen den Versichertengruppen?

    Karen Schmidt
    Vor 4 Jahren

    Hallo Herr Fuellmann,
    wir haben bei Fondspolicen-Experten nachgefragt. So lautet die Antwort: “Generell kann eine Gesellschaft den Rechnungszins z.B. von 4% senken, wenn das Gemeinwohl gefährdet ist. Dies haben auch schon einige Pensionskassen gemacht! Nun speziell zur Frage: Es geht bei einer Insolvenz der Gesellschaft nicht darum (entfällige) Garantien zu gewährleisten, sondern das vorhandene Versicherungsguthaben (egal ob Garantieprodukte oder reine Fondspolice – welches vorhanden ist) im Insolvenzfalle der Gesellschaft an den Versicherungsnehmer auszuzahlen.”
    Viele Grüße
    Ihr Pfefferminzia-Team

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