Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Erfurt. © picture alliance/dpa | Martin Schutt
  • Von Juliana Demski
  • 27.07.2020 um 18:50
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 01:10 Min

Wenn eine Pensionskasse ihre Leistungen kürzt und der Arbeitgeber insolvent wird, muss der Pensionssicherungsverein nicht in jedem Fall den Fehlbetrag zahlen. So entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) auf Grundlage einer Regelung des Europäischen Gerichtshofs. Der Gesetzgeber will diese Lücke nun schließen.

Was ist geschehen?

Ein Betriebsrenter ist über die Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft (PKDW) versichert. 2003 erfährt er von einer deutlichen Kürzung seines Ruhegehalts, da die PKDW finanziell in Schwierigkeiten steckt. Somit ist fortan der Arbeitgeber in der Pflicht, die Rentenlücke auszugleichen. Zehn Jahre lang geht das gut, doch dann wird auch er insolvent und kann die Fehlbeträge nicht länger übernehmen. Der Rentner zieht daraufhin vor Gericht – und sieht den Pensionssicherungsverein (PSV) in der Zahlungspflicht.

Das Urteil

Der Fall läuft über mehrere Instanzen und landet schließlich beim Bundesarbeitsgericht (BAG). Dieses erkundigt sich bereits vor der Verhandlung beim Europäischen Gerichtshof (EuGh), denn seit 2008 gibt es eine EU-Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Der EuGh gibt den Überlegungen der BAG-Richter zwar Recht, hält die Haftung aber gering.

Denn: Der Pensionssicherungsverein muss laut der EU-Regelung nur dann für Rentenkürzungen zahlen, wenn die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als 50 Prozent gekürzt wird oder der Arbeitsnehmer unter die Armutsgefährdungsgrenze fällt. Weder das eine noch das andere trifft auf den Fall zu.

Der Rentner geht also leer aus – doch das Urteil (Aktenzeichen 3 AZR 142/18) ruft den Gesetzgeber auf den Plan: Er entscheidet, dass sich etwas ändern muss und ringt sich am 24. Juli 2020 zu einer Gesetzesänderung durch. Diese sorgt sorgt dafür, dass der PSV ab dem 2. Januar 2022 auch für Pensionskassenzusagen zahlen muss, wenn der Arbeitgeber insolvent wird. Für alle Fälle, die bis dahin vor deutschen Gerichten landen, gilt vorerst noch die Regelung des Europäischen Gerichtshofs.

autorAutorin
Juliana

Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

Pfefferminzia Logo rgb
Suche
Close this search box.
Zuletzt hinzugefügt
Wie die Zukunft der bAV aussieht
Handelsblatt Jahrestagung bAV 2024

Wie die Zukunft der bAV aussieht

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden
AfW-Vermittlerbarometer: Nachhaltigkeit

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden

Zuletzt hinzugefügt
„Ich stelle eine echte Verbindung zu meinen Kunden her“
Interview-Reihe „Auf dem Weg zum Unternehmer“

„Ich stelle eine echte Verbindung zu meinen Kunden her“

„Mein Schweinehund ist einfach ein bisschen kleiner“
Interview-Reihe „Auf dem Weg zum Unternehmer“

„Mein Schweinehund ist einfach ein bisschen kleiner“

Skip to content