- Von Manila Klafack
- 13.08.2020 um 14:36
Was war geschehen?
Die Ehefrau des Klägers, der seit 1984 privat krankenversichert ist, hatte von 2010 bis 2018 diverse Rechnungen für eigene Behandlungen sowie für die der gemeinsamen Tochter bei der Versicherung eingereicht. Der Versicherer erstattete daraufhin über 2.100 Euro. Diese Rechnungen stellten sich aber als Fälschungen heraus. Die Frau hatte die Rechnungen über die E-Mail-Adresse ihres Mannes und mit dessen Namen versehen an den Versicherer geschickt.
Im Jahr 2013 erhielt der Kläger zudem aufgrund eines Antrags zur Kostenerstattung für eine Brille 155 Euro. Er gab diese Brille jedoch zurück und bekam vom Optiker den Kaufpreis in Höhe von 631 Euro zurück. Er informierte den Versicherer nicht über diese Erstattung.
Anfang 2019 kündigte der Krankenversicherer mit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung den Krankenversicherungsvertrag mit Ausnahme der Pflegeversicherung. Dagegen klagte der Versicherungsnehmer. Er habe nichts von den Täuschungen seiner Frau gewusst und sie erst recht nicht dazu veranlasst. Dass er die Erstattung des Optikers nicht weitergereicht hätte, rechtfertige eine Kündigung nicht. Das könnte allenfalls als fahrlässig gelten.
Die Urteile
Das Landgericht Nürnberg-Fürth folgte dieser Argumentation des Mannes. Das wollte der Versicherer aber nicht auf sich sitzen lassen und ging in Berufung. Das Landgericht habe außer Acht gelassen, dass die Ehefrau als Repräsentantin des Versicherten gehandelt habe, so die Begründung. Daher könne nicht nur der Vertragsteil der mitversicherten Ehefrau gekündigt werden, sondern eben der gesamte Vertrag.
Nein, das gehe nicht, urteilten auch die Richter des Oberlandesgerichts Nürnberg (Aktenzeichen 8 U 49/20). Eine Repräsentantenrolle der Ehefrau konnte die Versicherung nicht nachweisen. Der Kläger habe sich nicht um Erstattungsbeträge seiner Frau oder Tochter gekümmert. Er habe weder die Rechnungseinreichung noch die Erstattungsbeträge geprüft. Insofern habe die Frau für sich selbst gehandelt.
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