- Von Manila Klafack
- 21.08.2020 um 12:56
Malermeister Michael Kuhn (*) hatte sich vor ein paar Jahren selbstständig gemacht. Bereits mit Beginn seines Unternehmertums bot er seinen Kunden neben Maler- auch Fußbodenarbeiten an. Es dauerte nicht lange, bis ihn die ersten Häuslebauer ansprachen, ob er nicht auch die eine oder andere Wand im Trockenbau errichten könne. Ja, konnte er, selbstverständlich, so die Antwort.
Seit etwas über einem Jahr nun verlegt Malermeister Kuhn nicht nur Teppichböden, sondern auch Laminat und Designbeläge, die er nach Absprache mit seinen Kunden einkauft. Damit zählt sein Unternehmen zu den Mischbetrieben. Glücklicherweise ist bei den Aufträgen von Michael Kuhn bisher nichts schief gegangen. Seine Kunden waren daher mit seiner Arbeit immer zufrieden. Doch er weiß, dass es auch anders geht. Für diese Fälle hat der Maler jedoch rechtzeitig vorgesorgt – mit einer Betriebshaftpflichtversicherung, die auch seine Nebentätigkeiten abdeckt.
Jede branchenübliche Tätigkeit ist automatisch eingeschlossen
„Wichtig ist, dass in der Police – zusätzlich zum umsatzstärksten Risiko – alle branchenüblichen Nebentätigkeiten eingeschlossen sind“, weiß Patrick Seifert, Aktuar beim Digitalversicherer andsafe. „Dafür muss nicht mehr jede Tätigkeit festgehalten werden. Wenn der Versicherungskunde dies jedoch wünscht, ist das selbstverständlich weiterhin möglich“, so Seifert. Damit soll dem Versicherungskunden die Angst genommen werden, im Zweifel nicht korrekt versichert zu sein. Ein weiterer Vorteil: Der Versicherungsvermittler kann nicht in Haftung genommen werden, wenn Angaben fehlen oder nicht korrekt gemacht wurden.
Für Malermeister Kuhn bedeutet das, er muss sich weder an seinen Makler noch an die Versicherung direkt wenden, wenn er eine weitere zusätzliche Tätigkeit aufnimmt. Vorausgesetzt, sie liegt im handwerklichen Bereich. „Für die Kalkulation der Beiträge wird der Gesamtumsatz aller Tätigkeiten herangezogen. Die Tätigkeit mit dem größten Umsatz wird als Betriebsart hinterlegt. Durch den Einsatz von maschinellem Lernen können so Variable generiert und Muster erkannt werden. Solange der Maler beispielsweise keine Bäume fällt, müssen sich weitere Aufgabengebiete nicht unbedingt auf die Berechnung der Prämie auswirken.“ Darum sind, entgegen der landläufigen Meinung, diese Tarife nicht automatisch teurer als andere, in denen nur eine oder zwei Tätigkeiten abgesichert sind.
„Für viele Selbstständige ergeben sich zusätzliche Einkommensmöglichkeiten“, sagt Versicherungsexperte Seifert. „Besonders häufig trifft das für Unternehmen des Garten- und Landschaftsbaus zu. Während sie im Sommer die Gärten anlegen und pflegen, übernehmen sie im Winter Schneeräumdienste. Und ganz ähnlich sieht das bei Hausmeisterservices aus“, macht Seifert deutlich. Sobald jedoch ein ganz neues Gewerbe angemeldet wird, welches nicht nebenbranchenüblich ist, müsse der Versicherungsschutz dafür neu geschlossen werden.
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Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ebenfalls oft sinnvoll
Da Michael Kuhn für seine Kunden sehr oft im Hamburger Stadtgebiet unterwegs ist, hat ihn sein Versicherungsvermittler gleich noch auf eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung hingewiesen. Denn oftmals findet der Handwerker heutzutage keinen Parkplatz in der Nähe seiner Baustelle. Um aber sein meist schweres Material und Werkzeug auszuladen, wird schon mal in zweiter Reihe geparkt. Das kann schnell zur Falle werden. Etwa wenn ein Rechtsanwalt einen wichtigen Termin nicht rechtzeitig wahrnehmen kann, weil sein Auto vom Transporter des Handwerkers blockiert ist. Hier kann es passieren, dass der Anwalt Ansprüche geltend macht.
Diesen Fall erlebte Michael Kuhn tatsächlich bereits gleich zu Beginn seiner Selbstständigkeit und war seinem Versicherungsvermittler damals sehr dankbar für diesen Versicherungsschutz. „Insbesondere in den ersten Jahren der Gründung eines Unternehmens können selbst vergleichsweise niedrige Forderungen aus Personen-, Sach- oder Vermögensschäden eine junge Firma in die Insolvenz treiben, weil schlicht das Geld fehlt“, berichtet andsafe-Aktuar Seifert.
(*) beispielhafte, fiktive Person
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