- Von Lorenz Klein
- 07.09.2020 um 10:55
Auch im kommenden Jahr wird voraussichtlich sowohl die Versicherungspflichtgrenze für die private Krankenversicherung (PKV) steigen als auch die Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung.
Wie aus einem am 4. September veröffentlichten Referentenentwurf des Arbeitsministeriums hervorgeht, auf den der Versicherungsmakler und PKV-Experte Sven Hennig in seinem Blog hinweist, sehen die neuen Obergrenzen unter anderem vor, dass Arbeitnehmer künftig mehr verdienen müssen, um sich privat krankenversichern zu können. Die Anpassungen ergeben sich aus der positiven Lohnentwicklung aus dem Jahr 2019.
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Zwar müssen die vorläufigen Größen noch vom Bundeskabinett verabschiedet und vom Bundesrat offiziell bestätigt werden. Doch in den vergangenen Jahren hatte sich an der Erstentscheidung des Ministeriums nie etwas verändert.
Die wichtigsten Fragen im Überblick:
Welches Jahreseinkommen wird für den PKV-Eintritt benötigt?
Die sogenannte Versicherungspflichtgrenze oder Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) wird den Angaben zufolge im Jahr 2021 bei 64.350 Euro brutto im Jahr liegen (Vorjahr: 62.550 Euro). Arbeitnehmer müssten also mindestens 5.362,50 Euro (Vorjahr: 5.212,50 Euro) monatlich verdienen, um in die PKV aufgenommen zu werden beziehungsweise um dort versichert zu bleiben. Das sind, wie schon 2019, 150 Euro mehr als in den vorherigen Monaten.
Was passiert, wenn PKV-Mitglieder die neue Grenze unterschreiten?
„Liegt Ihr Jahreseinkommen zwischen 62.550 und 64.350 Euro, so werden Sie dadurch voraussichtlich ab dem 1. Januar 2020 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und müssen sich auf Antrag befreien lassen“, erklärt Makler Hennig. Dabei gelte diese Befreiung nur für den einen Grund (steigende Beitragsbemessungsgrenze) unwiderruflich.
Warum müssen Gutverdiener künftig höhere Sozialabgaben zahlen?
Neben der Versicherungspflichtgrenze steigen im kommenden Jahr auch die Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialversicherung. Dadurch erhöhen sich unter anderem auch die Sozialabgaben für gesetzlich versicherte Gutverdiener.
So wird für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung künftig ein Bruttoeinkommen von maximal 58.050 Euro im Jahr (4.837,50 Euro im Monat)
herangezogen (Vorjahr: 56.250 Euro im Jahr, 4.687,50 Euro im Monat). Für höhere Einkommen steigen die Beiträge ab dieser Grenze also nicht weiter.
Darüber hinaus steigen die Bemessungsgrenzen der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung steigt 2021 auf 7.100 Euro/Monat (Vorjahr: 6.900 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 6.700 Euro/Monat (2020: 6.450 Euro/Monat).
Die beiden Tabellen im Beitrag zeigen alle Veränderungen im Überblick. Zum Download geht es hier.
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