Welche Klauseln Sinn machen, gilt es genau zu prüfen. © yanalya / freepik
  • Von Oliver Lepold
  • 17.09.2020 um 16:18
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lesedauer Lesedauer: ca. 02:05 Min

Bei der Absicherung der Arbeitskraft kommt es neben Leistungen und Beitrag auch auf das Kleingedruckte an. Etliche Vertragsklauseln in der BU regeln wichtige Details. Diese sollten Makler kennen.

Worauf müssen Makler und ihre Kunden beim Vertragsabschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) besonders zu achten? Ein Überblick der wichtigsten Klauseln:

Umorganisationsklausel

Diese Klausel spielt für Selbstständige und insbesondere für Geschäftsführer eine große Rolle. Sie definiert, inwieweit dem Versicherten eine Umorganisation seiner Arbeit zuzumuten ist, bevor der BU-Fall anerkannt wird. Der Versicherer sollte auf die Prüfung einer Umorganisation verzichten, wenn damit ein Einkommensverlust von mehr als 20 Prozent verbunden wäre oder im Betrieb des Versicherten weniger als fünf Mitarbeiter beschäftigt sind.

Dienstunfähigkeitsklausel

Sie ist für Beamte wesentlich. Denn der Versicherer muss eine vom Dienstherrn des Beamten anerkannte Dienstunfähigkeit nicht automatisch auch als Berufsunfähigkeit im Sinne der Vertragsdefinition anerkennen. Er verfügt über das Recht, selbst nachzuprüfen. Mit einer echten und vollständigen DU-Klausel in seiner BU hingegen ist der Beamte – auch bereits im Status auf Probe und auf Widerruf –  bei einer festgestellten Dienstunfähigkeit auf der sicheren Seite.

Nachversicherungsgarantien

Diese Klausel gibt dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, aufgrund bestimmter definierter Lebensereignisse die Absicherungssumme um ein bestimmtes Maß zu erhöhen. Dazu zählen unter anderem der Übergang von Ausbildung in den Beruf, eine Heirat, Jobwechsel, die Geburt eines Kindes oder auch eine Scheidung und der Kauf einer Immobilie. Nachversicherungsgarantien sind besonders wichtig für junge Menschen, die eine BU abschließen.

Infektionsklausel

Diese Klausel spielt für Ärzte eine große Rolle. Aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit sind sie einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt. Bei bestimmten Infektionen wie zum Beispiel Hepatitis C oder Cholera können sie mit einem Berufsverbot belegt werden. Die Klausel sichert ihnen dann eine Leistung wegen Berufsunfähigkeit aus diesem Grund. Fehlt die Klausel, kann der Versicherer die Leistung verweigern und den Arzt auf eine andere Tätigkeit verweisen.

Prognosezeitraum

Je kürzer der sogenannte Prognosezeitraum im BU-Vertrag definiert ist, desto schneller wird die BU-Rente im Leistungsfall ausgezahlt. Ein Arzt stellt fest, über welchen Zeitraum hinweg der Versicherte nicht in der Lage sein wird, seine berufliche Tätigkeit auszuüben. Liegt diese Zeitspanne innerhalb des Prognosezeitraums (zum Beispiel sechs Monate), wird keine BU-Rente bezahlt. Wird hingegen der Prognosezeitraum übertroffen, gilt der Versicherte sofort von Beginn an als berufsunfähig und erhält die versicherte Rente.

Erwerbsunfähigkeitsklausel

Der Ausschluss dieser EU-Klausel ist für Schüler, Studenten und Azubis bedeutsam. Die Klausel besagt, dass eine Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn der Versicherte gar keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachkommen kann. Das bedeutet, dass der Versicherer stets verlangen kann, dass auch Berufe ausgeübt werden können, die mit dem angestrebten Beruf nichts zu tun haben.

Arbeits­unfähig­keits­klausel

Eine AU-Klausel betrifft den vorüber­gehenden Ausfall der Arbeitskraft. Hier wird die BU-Rente bereits bei einer durch einen Arzt per Krankmeldung fest­gestellten Arbeits­unfähigkeit ausgezahlt. Der Versicherungsnehmer wird gleichzeitig von der Beitrags­zahlung der BU befreit. Dafür gelten aber je nach Versicherer verschiedene teils strenge Voraussetzungen.

Abstrakte und konkrete Verweisung

In aktuellen BU-Tarifen nicht mehr verwendet wird die abstrakte Verweisung. Ältere BU- Verträge zahlten keine BU-Rente aus, wenn statt des eigenen noch irgendein anderer Beruf durch den Versicherten ausgeübt werden konnte. Die konkrete Verweisung ist hingegen noch häufiger anzutreffen. Sie besagt, dass im BU-Fall auf eine konkrete andere Tätigkeit verwiesen werden kann, wenn diese den Kenntnissen und Fähigkeiten des Versicherungsnehmers sowie seiner bisherigen Lebensstellung entspricht

 

 

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Oliver Lepold

Oliver Lepold ist Dipl.-Wirtschaftsingenieur und freier Journalist für Themen rund um Finanzberatung und Vermögensverwaltung. Er schreibt regelmäßig für Pfefferminzia und andere Versicherungs- und Kapitalanlage-Medien.

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