- Von Juliana Demski
- 28.09.2020 um 17:01
Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern gesundheitlich unter die Arme greifen wollen, können sie das tun – steuerfrei im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung. Krankenkassen bieten verschiedene Gesundheitskurse an. Seit diesem Jahr sind Arbeitgeberzuschüsse von bis zu 600 Euro pro Jahr und Mitarbeiter statt der bisherigen 500 Euro möglich. Doch das Ganze ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, wie der Lohnsteuerhilfeverein „Vereinigte Lohnsteuerhilfe“ erklärt.
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Die erste Bedingung lautet: Der Arbeitgeber überweist dem Mitarbeitenden die Zuschüsse zusätzlich zum Arbeitslohn.
Die zweite Bedingung ist, dass Mitarbeitende nur Zuschüsse für Kurse erhalten, die den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern. Dazu gehören:
- Bewegungsprogramme (zum Beispiel Rückenkurse)
- Ernährungsangebote (zum Beispiel zur Reduktion von Übergewicht)
- Aufklärungskurse zum Suchtmittelkonsum (zum Beispiel Rauchentwöhnung)
- Kurse zur Stressbewältigung (zum Beispiel autogenes Training)
Und: Erhält ein Mitarbeitender mehr als die 600 Euro von seinem Arbeitgeber, muss er nur den Teil der Zuschüsse versteuern, der über dem Freibetrag liegt. Beispiel: Zahlt der Arbeitgeber 650 Euro für die Gesundheitsförderung, werden nur auf 50 Euro Steuern fällig.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) hat zudem aufgelistet, welche Kosten und Maßnahmen nicht zur betrieblichen Gesundheitsförderung zählen und deshalb keine Steuererleichterung bringen:
- Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitness-Studios und ähnlichen Einrichtungen
- Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart
- Trainingsprogramme mit einseitigen körperlichen Belastungen
- Massagen
- Maßnahmen von Anbietern, die ein wirtschaftliches Interesse am Verkauf von Begleitprodukten haben – zum Beispiel Diäten oder Nahrungsergänzungsmittel
- Maßnahmen, die den Einsatz von Medikamenten zur Gewichtsabnahme, Formula-Diäten (Nahrungsersatz oder Nahrungsergänzungsmittel) sowie extrem kalorienreduzierter Kost propagieren
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