- Von Redaktion
- 19.10.2020 um 14:28
Der erste Tipp beginnt damit, zu betrachten, was man überhaupt unter „besonders gutverdienende Angestellte“ versteht. Denke ich an Schulungen von Gesellschaften seit 2005 zurück, wurden hier oft Jahreseinkommen von 70.000 Euro und mehr bei Angestellten – Single, ohne Kinder – erwähnt. Lohnt die Basis-Rente aber wirklich erst bei so hohen Einkommen?
Warum sich die Rürup-Rente lohnen kann
„Wer als Berater in schwierigen Zeiten für seine Kunden da ist, wird in guten Zeiten davon profitieren“
„Nicht erst dann für den Kunden da sein, wenn wir nur noch mit Geld helfen können“
Betrachten wir hierzu im ersten Schritt, wann und weshalb es zur Einführung der Basis-Rente kam. Im Zuge des Alterseinkünftegesetzes 2005 wurde die ansteigende, nachgelagerte Versteuerung der gesetzlichen Rente eingeführt. Wer im Jahr 2021 Rentner wird, dessen Rente unterliegt bereits zu 81 Prozent der Steuerpflicht. Dieser Anteil steigt pro Jahr um einen Prozentpunkt bis ab 2040 die volle Rente zu versteuern ist. Gleichzeitig wurde die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zur Basis-Rente eingeführt. Im Jahr 2020 können 90 Prozent steuerlich zum Abzug gebracht werden. Dieser Anteil erhöht sich um 2 Prozentpunkte pro Jahr, sodass ab 2025 bereits der volle Beitrag abzugsfähig ist.
Die stärkere nachgelagerte Versteuerung der Rente bedeutet für den gesetzlich Versicherten, im Vergleich zum Steuersystem bis Ende 2004, eine Nettorentenkürzung von schnell 15 Prozent und mehr. Damit diese Reduktion der Nettorente ausgeglichen werden kann, wurde die Basis-Rente und deren steuerliche Förderung eingeführt.
Zielgruppe der Basis-Rente sind im ersten Schritt all jene Angestellten, welche von der geringeren Nettorente betroffen sind. Ist das aber erst ab 70.000 Euro Jahresbruttoeinkommen und mehr die Folge? Nein! Wer sein Leben lang zumindest das durchschnittliche sozialversicherungspflichtige Einkommen verdient, aktuell sind das rund 40.000 Euro pro Jahr, ist bereits von der höheren, nachgelagerten Versteuerung betroffen. Fazit: Jeder Arbeitnehmer, der zumindest dieses Einkommen hat, gehört bereits zur Zielgruppe der Basis-Rente. Das wird häufig nicht berücksichtigt.
2. Tipp: Doppelter Steuerverschiebeffekt
Wer heute 50 Jahre alt ist und mit 67 Jahren in Rente geht, also im Jahr 2037, muss 97 Prozent seiner Rente der Steuerlast unterwerfen. Bei einem 55-jährigen, der ab dem Jahr 2032 seinen Ruhestand genießt, sind es „nur“ 93 Prozent. Diese Personen können allerdings bis dahin steuerlich einen höheren prozentualen Anteil des Beitrags zur Basis-Rente zum Abzug bringen, als im Ruhestand die Rente zu versteuern ist.
Da im Berufsleben der Steuersatz in der Regel höher ist, als zu Rentenzeiten, ergibt sich damit ein doppelter Steuerverschieb-Effekt. Je nach Höhe des Einkommens und des Familienstands, ergeben sich damit häufig sogar deutlich höhere Förderquoten, als bei der Riester-Rente.
3. Tipp: Eingeschränkte Flexibilität und Steuervorteile
Häufig wird die Basis-Rente wegen ihrer eingeschränkten Flexibilität kritisiert. So ist sie lediglich im eingeschränkten Hinterbliebenenbegriff zu vererben (beispielsweise Ehepartner und/oder Kinder, solange für diese Kindergeldanspruch besteht). Weiterhin kann sie nicht kapitalisiert werden. Es stehen also monatliche Rentenzahlungen zur Verfügung.
Berücksichtigen wir jedoch das Bezugssystem der Basis-Rente, nämlich die gesetzliche Rentenversicherung, so erkennen wir, dass es hier keine Unterschiede gibt. Die steuerlichen Rückflüsse, die sich aber jedes Jahr durch die Abzugsfähigkeit der Beiträge ergeben, stehen flexibel zur Verfügung. Diese könnten beispielsweise in eine Anlage der dritten Schicht investiert werden. Hier stehen beliebige Kapitalisierung und Vererbung zur Verfügung. Das erhöht die Flexibilität für den Versicherungsnehmer und bietet dem Vermittler zusätzliches Vertriebspotenzial.
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