- Von Lorenz Klein
- 27.10.2020 um 16:46
Warum nicht zu Weihnachten einfach mal ein kleines Vermögen verschenken? Vor allem ältere Menschen tragen sich mit dem Gedanken, ihren Kindern mittels einer Schenkung noch zu Lebzeiten eine Art vorgezogenes Erbe zu vermachen. Doch was gibt es dabei aus steuerlicher Sicht zu bedenken?
„Gemäß Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) müssen Erbschaften und Schenkungen nicht versteuert werden, wenn sie unter dem geltenden Freibetrag bleiben“, stellt das Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten (NDEEX) in einer Mitteilung klar.
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Dieser Freibetrag liege für Eheleute und eingetragene Lebenspartnerschaften bei 500.000 Euro und für Kinder sowie Stiefkinder bei 400.000 Euro. Enkelkinder dürfen mit bis zu 200.000 Euro steuerfrei bedacht werden, bei allen übrigen Personen liegt die Grenze bei 20.000 Euro.
„Das Ziel der Vermögensübertragung sollte es also sein, Schenkungen klug aufzuteilen und das Vermögen möglichst denjenigen Personen zukommen zu lassen, die hohe Freibeträge haben“, lautet der Rat von Martina Klose, NDEEX-Mitglied und Fachanwältin für Erbrecht.
Vermögen besser „häppchenweise“ übertragen
Sofern dies nicht möglich sei, könnten mehrere Personen mit kleineren Beträgen bedacht werden, anstatt eine Person mit einem großen, sagt Klose – und verweist auf ein Beispiel: Eine Frau möchte ihrem Bruder für seine Familie 80.000 Euro überlassen. Schenkt sie ihm die Summe auf einmal, muss er den über 20.000 Euro hinausgehenden Betrag versteuern. Teilt die Schwester die Summe aber in vier Schenkungen à 20.000 Euro an den Bruder, dessen Ehefrau und seine zwei Kinder auf, erhält die Familie 80.000 Euro steuerfrei.
Zudem sollte aus Sicht der Steuer-Experten berücksichtigt werden, dass der steuerliche Freibetrag alle zehn Jahre neu entsteht. Es sei daher sinnvoll, Vermögen „häppchenweise“ zu übertragen.
Um zusätzliche Freibeträge zu nutzen, könne es außerdem sinnvoll sein, das Vermögen vor der Weitergabe zwischen den Eheleuten aufzuteilen. „Kinder können die geltenden Freibeträge gegenüber jedem Elternteil nutzen. Das heißt: Sie können sowohl von der Mutter als auch vom Vater alle zehn Jahre 400.000 Euro steuerfrei erhalten“, erklärt Expertin Klose.
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