- Von Juliana Demski
- 03.11.2020 um 17:29
Was ist geschehen?
Eine bei der AOK Nordost krankenversicherte Frau ist bei einer Ärztin wegen einer entzündeten Schultergelenkkapsel in Behandlung und bekommt von ihr eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung). Zuvor hatte sie Arbeitslosengeld bezogen. Zunächst stellt die Ärztin der Frau eine AU-Bescheinigung für die Zeit zwischen dem 10. und dem 21. Oktober 2014 aus. Darauf folgen weitere Bescheinigungen, die vom 30. Oktober bis zum 14. November (Freitag) und erneut vom 17. (Montag) bis zum 25. November gelten.
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Die AOK Nordost lehnt die von der Versicherten geforderte Krankengeldzahlung ab dem 15. November 2014 aber ab. Die Begründung: Die Bescheinigung hätte spätestens am 14. November ausgestellt werden müssen. Der Fall landet vor Gericht.
Das Urteil
Nach zwei gescheiterten Vorinstanzen beim Sozialgericht Frankfurt/Oder (Aktenzeichen S 27 KR 315/14) und dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 1 KR 155/18) stellen sich die Richter des Bundessozialgerichts (B 3 KR 5/20 R) schlussendlich auf die Seite der Klägerin und erkennen diesbezüglich Ausnahmen bei der geforderten lückenlosen AU-Feststellung an.
Die Begründung: Die Versicherte habe alles in ihrer Macht stehende getan, um einen rechtzeitigen und vertragskonformen Termin für eine Nahtloskrankschreibung zu bekommen. Auch habe ihr Ehemann am 13. November 2014 (Donnerstag) mit ihrer Hausärztin telefoniert. Diese habe ihm erklärt, ein Termin am 17. November reiche aus.
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