- Von Redaktion
- 06.11.2020 um 13:36
Aus unserer Sicht gibt es einen klaren Trend, dass immer mehr Versicherungsmakler auch sehr gerne eine Online-Vermittlung von Versicherungsverträgen anbieten möchten. Dabei stellt sich dann natürlich die juristische Frage, wie ein Online-Vergleich, eine Bewertung und ein erteilter Rat des Maklers inhaltlich genau ausgestaltet sein müssen?
Eine „Online-Plattform“ für die Vermittlung von Versicherungsprodukten erhielt zu dieser Frage eine konkrete Antwort durch das Landgericht Leipzig (Az. 05 O 1789/19), welche recht frisch am 9. September verkündet und gerade rechtskräftig wurde. Das vollständige Urteil können Sie hier nachlesen.
Sammeln Sie Kundenbewertungen ein
„Nicht nur mal kurz einen Video-Chat machen“
Was war geschehen?
Der Online-Anbieter von Versicherungsschutz hatte einen Vergleich für Haftpflichtversicherungen auf seiner Internetseite. Die Angebote wurden in einer Ergebnisliste mit einem Stern („sehr schlecht“) bis zu fünf Sternen („sehr gut“) bewertet. Blickt der Verbraucher auf die Sterne unterhalb des jeweiligen Anbieternamens, erscheint eine Übersicht. Wird weiter auf das „i“ vor dem jeweiligen Bewertungskriterium geklickt, öffnet sich ein weiteres Fenster, das die Bewertungskriterien erläutert. Danach sind sich weiter öffnenden Fenstern Kriterien zu entnehmen, die bewertet werden können (zum Beispiel die Zuverlässigkeit oder der Service beim Anfordern individueller Angebote zum Kriterium „Angebotswesen“).
Dem hiesigen Kläger waren diese Informationen aber nicht genug. Er rügt, dass es keine weiteren Hinweise oder Erläuterungen zum Zustandekommen der Sterne-Bewertungen gab. In einer Rubrik „So werden die Tipps ermittelt“ sei jedenfalls kein weiterer Hinweis erfolgt, welche Kriterien für die „Sterne-Bewertungen“ herangezogen wurden.
Nun stellt sich natürlich die erste rechtliche Frage, ob die Sterne-Bewertungen von „sehr schlecht“ bis „sehr gut“ ausreichend sind, um dem Kunden das Ergebnis der vergleichenden Betrachtung der unterschiedlichen Versicherungsprodukte vorzustellen? Oder ist nur das Ergebnis der Bewertung des Versicherungsmaklers nicht ausreichend?
Waren die Informationen ausreichend?
Muss der Online-Vergleich gegebenenfalls selber seine eigenen Bewertungskriterien, auf denen das Vergleichsergebnis basiert, offenlegen? Offensichtlich war auch nicht ganz klar, wer denn nun die Sternebewertungen und die Einteilungen vorgenommen hat. Der Online-Vermittler wies darauf hin, er selbst habe die Einteilung in die unterschiedlichen Sterne-Bewertungen vorgenommen. Die Klägerseite hatte noch gerügt, dass nicht erkennbar sei, welche Personen unter welchen Bedingungen und nach welchen Kriterien wie viele Bewertungen abgegeben hatten.
Der Online-Vermittler (die Beklagte), war der Ansicht, dass die Verbraucher hinreichend informiert waren, von wem und wie die Sterne-Bewertungen vorgenommen wurden. Die Verbraucher seien auch über die Person des Bewertenden und die Bewertungsart – „Bewertung nach der Erfahrung des Betreibers des Vergleichsrechners“ – informiert worden.
Für das Gericht stellte sich also die Frage, ob eine ausreichende Information durch die vom Online-Vermittler vorgenommene „Sterne-Bewertung“ für die Online-Versicherungsvermittlung vorgenommen worden war?
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb als Rechtsgrundlage
Die wettbewerbsrechtliche Grundlage in einem solchen Fall könnte Paragraf 5a Absatz 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sein. Nach dieser Norm handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Als Vorenthalten gilt auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen und die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise. Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher des angesprochenen Verbraucherkreises abzustellen (Paragraf 3 Absatz 4 UWG).
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