Eine Hochzeit vereint nicht nur zwei Menschen, sondern verdoppelt neben der Freude auch manchmal die Versicherungsleistung. © Pixabay
  • Von René Weihrauch
  • 23.11.2020 um 15:19
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Beim Abschluss einer betrieblichen Krankenversicherung (bKV) kann das Problem der Doppelversicherung entstehen – wenn Beschäftigte bereits eine private Voll- oder Zusatzversicherung haben. Darauf sollten Makler im Kundengespräch hinweisen. Was in diesem Fall zu tun ist, erfahren Sie hier.

Eine Doppelversicherung entsteht immer dann, wenn der Versicherte dasselbe Risiko bei mehreren Unternehmen abgesichert hat und es dadurch zu einer überhöhten Versicherungsdeckung kommt. Häufig geschieht das unabsichtlich, wenn beispielsweise nach einer Eheschließung beide Partner eine Hausratversicherung haben und nicht daran denken, eine davon zu kündigen. Der Fall der Doppelversicherung kann aber auch in der Krankenversicherung vorkommen.

Auch privat Versicherte können profitieren

Zwar richtet sich die betriebliche Krankenversicherung in erster Linie an gesetzlich versicherte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. In den meisten Unternehmen gibt es aber auch Beschäftigte, die über der Beitragsbemessungsgrenze verdienen und bereits privat versichert sind. Was ist mit denen?

„Auch Mitarbeiter, die eine private Krankenvollversicherung haben, können profitieren“, heißt es dazu in einer Erklärung des PKV-Verbands – nämlich durch sinnvoll ergänzende Bausteine: „Zum Beispiel dann, wenn sie für bestimmte Leistungen im Ausland nicht versichert sind. Nehmen sie für entsprechende Behandlungen ihre bKV in Anspruch, sparen auch sie.“

Wichtig: Überschneiden sich die Leistungen?

Ein anderes Beispiel beschreibt Kabil Azizi, Vertriebskoordinator Gesundheit bei der Gothaer: „Unsere bKV-Stationärtarife können sowohl für gesetzlich als auch für privat Versicherte abgeschlossen werden. Sofern der Mitarbeiter bereits stationär versichert ist, empfehlen wir, die privat bestehende Absicherung auf Anwartschaft zu stellen. Hierbei ist nicht relevant, ob die private Zusatzversicherung zu einer PKV-Vollversicherung oder einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Allerdings sind nicht alle Wettbewerber bereit, auf Anwartschaft umzustellen.“

Grundsätzlich muss immer überprüft werden, ob sich Leistungen aus der betrieblichen und einer bestehenden privaten Krankenversicherung komplett oder auch nur in Teilen überschneiden. Wenn das der Fall ist, besteht eine Meldepflicht. Das heißt: Der Versicherer, bei dem der Mitarbeiter bereits einen Vertrag hat, muss über den Abschluss der bKV informiert werden. Geschieht das nicht, kann es sein, dass der Mitarbeiter seinen dortigen Versicherungsschutz verliert. Außerdem können bisher gebildete Rückstellungen verloren gehen. Um Probleme dieser Art zu vermeiden, sollte das Thema im Vorfeld des Abschlusses auf jeden Fall angesprochen werden.

 

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René Weihrauch

René Weihrauch arbeitet seit 35 Jahren als Journalist. Einer seiner Schwerpunkte sind Finanz- und Verbraucherthemen. Neben Pfefferminzia schreibt er für mehrere bundesweit erscheinende Zeitschriften und international tätige Medienagenturen.

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