- Von Manila Klafack
- 25.11.2020 um 11:01
Trotz der Corona-Einschränkungen sind die Auftragsbücher in der Bau- und Handwerksbranche noch gut gefüllt. Viele Aufträge werden von Subunternehmen erledigt. Sie sind damit einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt. Doch wer haftet, wenn ein Schaden entsteht?
Viele Subunternehmer gehen davon aus, dass sie über ihren Auftraggeber versichert sind. Das ist jedoch ein Irrtum. Zwar müssen sich die Kunden keine Sorgen machen, wenn ein Subunternehmer einen Schaden verursacht. Zum Beispiel, wenn beim Teeren eines Dachs ein Feuer ausbricht und der Dachstuhl abbrennt. Oder wenn beim Aufbau einer Wand die Elektroinstallation vergessen wird und die Wand abgerissen und wieder aufgebaut werden muss. All das ist tatsächlich über die Betriebshaftpflichtversicherung des Auftraggebers abgedeckt. Der Versicherer reguliert zunächst den entstandenen Schaden.
Subunternehmen drohen Regress-Forderungen
Allerdings schließt die Betriebshaftpflichtversicherung Schäden, die durch Subunternehmer verursacht werden, in der Regel aus. Daher muss der Subunternehmer damit rechnen, dass er nach der Leistungsregulierung in Regress genommen wird. Hat er nicht mit einer eigenen Absicherung vorgesorgt, kann es schnell eng werden. Er muss den Schaden begleichen. Ist der Betrag zu hoch, kann das zur Insolvenz des Unternehmens führen.
Daher raten Experten wie Reinhard Richter, Betriebsberater bei der Handwerkskammer Hamburg, zum Abschluss einer eigenen Betriebshaftpflichtversicherung. Das sei eine Pflichtübung, so Richter, „damit die Subunternehmer bei einem Personen- oder Sachschaden nicht die Kasse aufmachen und im schlimmsten Fall hinterher die Tür abschließen müssen“. Besonders gefährdet seien aufgrund der hohen Schadensummen Klempner- und Installationsbetriebe, Elektriker und das Kfz-Handwerk.
„Die Kosten der Betriebseinrichtung werden häufig unterschätzt“
Diese Personenschäden sind abgedeckt
Die verschiedenen Formen der Gewerbehaftpflicht
Für Subunternehmer beginnt der Vorteil der Betriebshaftpflichtversicherung zudem bereits vorher. Denn viele Bauunternehmen erteilen die Aufträge zum Beispiel erst, wenn der Subunternehmer einen Versicherungsschutz vorweisen kann. Das ist oftmals eine Bedingung ihrer eigenen Betriebshaftpflichtversicherung. Unter Umständen machen für Subunternehmer auch eine Vermögensschadenhaftpflicht, eine Inhaltsversicherung sowie eine Maschinenversicherung Sinn.
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