- Von Lorenz Klein
- 27.11.2020 um 11:22
Der Bund der Versicherten (BdV) streitet sich bereits seit März 2018 mit der Sparkassen-Versicherung Sachsen Lebensversicherung AG (SV Sachsen) – der Vorwurf der Verbraucherschutzorganisation: Die SV Sachsen erhebe unzulässige Abschluss- und Vertriebskosten bei Riester-Rentenversicherungen.
Nachdem eine Abmahnung des BdV vor gut zweieinhalb Jahren erfolglos blieb, reklamiert der Verein nun einen ersten Erfolg für sich. Man habe die Klage in erster Instanz vor dem Landgericht Leipzig „weit überwiegend gewonnen“, teilten die Verbraucherschützer am Donnerstag mit. Das Urteil erging am 20. Oktober, ist aber noch nicht rechtskräftig. Die SV Sachsen habe Rechtsmittel eingelegt, so der BdV, der allerdings ebenfalls Berufung einlegte.
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„Alle von uns angegriffenen Klauseln sind unwirksam und dürfen nach dem Urteil von der SV Sachsen im Neugeschäft nicht mehr verwendet werden. Und auch im Bestandsgeschäft dürfen sie sich nicht auf die Klauseln berufen“, kommentierte BdV-Vorstand Stephen Rehmke das erstinstanzliche Urteil.
Der BdV kritisiert diverse Klauseln zu den Abschluss- und Vertriebskosten in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der SV Sachsen zur Riester-Rentenversicherung. Diese Kosten sollen in „unzulässig hohem Maße“ von den Versicherungsnehmern übernommen werden, so der Vorwurf.
Bleibe es bei dem Urteil, dürfe die SV Sachsen überhaupt keine Kosten der angegriffenen Art auf die betroffenen Riester-Kunden abwälzen, berichtet der BdV. Erst recht dürfe der Versicherer die staatlich gezahlten Zulagen nicht mit Kosten belegen, sondern müsse sie in voller Höhe dem Vertrag gutschreiben. Die Kunden könnten dann mit höheren Auszahlungen rechnen, hoffen die Verbraucherschützer.
SV Sachsen hält dagegen
Die SV Sachsen will den Sachverhalt durchaus anders verstanden wissen. Das LG Leipzig habe die Abschlusskosten „in seinem Urteil nicht beanstandet. Vielmehr hat es den Abschlusskostenausweis ausdrücklich für rechtmäßig erachtet und die Klage insoweit abgewiesen“, teilte das Unternehmen dem Portal „VWheute“ mit.
Demnach wähnt die SV Sachsen die beiden Streitparteien eher in einer Patt-Situation. So hätten die Richter „einzelne unserer Regelungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen unserer Riester-Rentenversicherungen als nicht hinreichend transparent angesehen“, wird die SV Sachsen weiter zitiert. Diese Auffassung des Gerichtes teile man nicht, daher die Berufung.
Auch BdV legt Berufung ein
Und tatsächlich hadern auch die Verbraucherschützer mit dem Urteil – und gehen deshalb ebenfalls in Berufung. Der Grund sind die Musterproduktinformationsblätter sowie die individualisierten Produktinformationsblätter des Anbieters. Der BdV ist der Ansicht, dass diese den Verbrauchern „überhöhte und damit falsche Abschluss- und Vertriebskostenkosten nennen“.
So sei man der Meinung, „dass die Anbieter hier keine beliebigen Größen nennen dürfen, sondern die gesetzliche Kostendeckelung beachten müssen. Leider ist das Gericht unserer Auffassung nicht gefolgt. Wir werden es deshalb weiter ausfechten müssen“, so Vorstand Rehmke.
Hintergrund: Die gesetzlichen Regelungen, hier insbesondere das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz sowie die Deckungsrückstellungsverordnung, begrenzen die vom Versicherungsnehmer zu tragenden Abschluss- und Verwaltungskosten. „Diese Begrenzung spiegelt sich allerdings in den verwendeten Produktinformationsblättern nicht wider“, befindet der BdV.
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