- Von Anette Bierbaum
- 19.01.2021 um 08:32
Sehr viel Zeit bleibt Hausbesitzern und Mietern nicht, die weiße Winterpracht zu genießen. Sobald die ersten Flocken fallen, heißt es auch schon: Ran an Besen oder Schaufel. Denn zugeschneite oder vereiste Gehwege und Zugänge zum Haus oder zum Briefkasten werden schnell zur Rutschbahn – und damit zur potenziellen Gefahrenquelle für Fußgänger und Radfahrer.
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Bis wann muss der Schnee geräumt sein?
Eigentlich ist der Winterdienst Aufgabe der Kommunen. Deren Hauptaugenmerk liegt allerdings meist auf der Verkehrssicherheit der Fahrbahnen, sodass diese die Sicherungspflicht für Gehwege gern per Satzung an die Anlieger übertragen. Montags bis freitags muss der Weg vor dem Haus in ausreichender Breite schon um 7 Uhr begehbar sein. Ende der Räumpflicht ist um 20 beziehungsweise 21 Uhr. An Sonn- und Feiertagen gelten für die Schneeräumung je nach Bundesland Fristen von 8 oder 9 bis 20 oder 21 Uhr. Und einmal räumen reicht nicht: Laut Bundesgerichtshof müssen Eigentümer und Mieter mehrmals täglich streuen und räumen, wenn die Witterungsverhältnisse das erfordern (Aktenzeichen VI ZR 49/83).
Wer haftet bei Unfällen auf schneeglatten Wegen?
Im Allgemeinen haften bei Unfällen auf schneeglatten Geh- und Zuwegen die Grundstückseigentümer. Diese dürfen ihre Pflichten der Schnee- und Eisbeseitigung wiederum auf einen Winterdienst oder auf die im Haus wohnenden Mieter übertragen (BGH-Urteil, VI ZR 126/07). Steht eine entsprechende Klausel im Mietvertrag, müssen diese für Entschädigungszahlungen aufkommen, falls sie nicht rechtzeitig ihrer Räumpflicht nachgekommen sind und daraufhin jemand zu Schaden kommt. Laut Urteil des Oberlandesgerichts Hamm reicht es nicht aus, einen „Schneeplan“ an alle Mieter zu verteilen. Ein Gewohnheitsrecht, wonach die Erdgeschossbewohner zuständig sind, ist ebenfalls nicht ausreichend. Wenn ein entsprechender Punkt zur Räumpflicht im Mietvertrag fehlt, bleibt der Vermieter für die Verkehrssicherheit des Gehwegs verantwortlich.
Und wenn man gerade keine Zeit hat?
Natürlich sind weder Eigentümer noch zuständige Mieter jederzeit zur Stelle, sobald Schneeflocken fallen. Gerade bei anhaltendem Schneefall können viele nicht kontinuierlich für den nötigen Winterdienst sorgen – wohl aber für eine Vertretung. Innerhalb der Hausgemeinschaft oder Nachbarschaft sind Absprachen untereinander hilfreich. Ansonsten gibt es auch professionelle – und steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbare – Winterdienste, die die Pflichten übernehmen. So sind auch lange Arbeitstage, die eigenen gebrechlichen Knochen oder ein Urlaub kein Grund mehr, Passanten aufs Glatteis zu führen.
Auch bei Beauftragung eines Winterdienstes bleibt der Vermieter haftbar
Doch sowohl bei Beauftragung eines Mieters als auch bei der Buchung eines Winterdienstes wird die Haftung für Unfälle nicht komplett auf die ausführenden Personen übertragen. Der Vermieter hat nach wie vor die Kontroll- und Überwachungspflicht. Geht er dieser nicht nach und es kommt jemand zu Schaden, haftet der nachlässige Vermieter ebenfalls.
Bußgelder und Schadensersatz: So teuer kann es werden
Erledigen Hausbesitzer oder zuständige Vermieter oder Mieter nicht rechtzeitig ihre Räumpflicht und ein Passant stürzt vor dem Haus auf dem schneeglatten Gehweg, kann dieser Schmerzensgeld und Schadensersatz für einen möglichen Verdienstausfall verlangen. Ebenso wie die Postbotin, die sich auf der vereisten Zufahrt das Bein bricht. Und nicht nur das. In einigen Städten drohen bei unterlassener Schneeräumung saftige Geldbußen: Die Stadt Hamburg verlangt für die Ordnungswidrigkeit laut bußgeldkatalog.org sogar bis zu 50.000 Euro. In vielen anderen Bundesländern sind Geldbußen um die 500 Euro fällig.
Nicht geräumt: Zahlt die Versicherung?
Bei Eigenheimbesitzern übernimmt in der Regel die Haftpflichtversicherung den Schadensersatz, der wegen der Verletzung einer Räum- und Streupflicht entstehen kann. Eigentümer eines Mietshauses mit mehreren Parteien sollten sich in punkto Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht beraten lassen. Langwierige Schadensersatzzahlungen nach einem Sturz auf schneeglatten Wegen könnten sie ansonsten teuer zu stehen kommen. Für gesetzliche Bußgelder muss dennoch jeder selbst aufkommen. Hierfür haften die private Haftpflichtversicherung und die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung nicht.
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