Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Gewerblichen Rechtsschutz bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. © Kanzlei Jöhnke & Reichow
  • Von Redaktion
  • 22.02.2021 um 20:22
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lesedauer Lesedauer: ca. 05:20 Min

Ein Mann ist an Multipler Sklerose erkrankt und macht das bei seinem Berufsunfähigkeitsversicherer geltend. Dieser lehnt die Leistung wegen arglistiger Täuschung ab und tritt vom Vertrag zurück. Was war geschehen? Das erklärt Ihnen Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke in seinem Gastbeitrag.

Was war geschehen?

Ein Kunde hat bei der beklagten Versicherung eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) abgeschlossen. Der unterzeichnete Versicherungsvertrag enthielt dabei keine Gesundheitsfragen, sondern die folgende unter der Überschrift „Bei Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrenten bis 12.000 Euro (gemäß A350)“ vorgedruckte und vom Kunden angekreuzte Erklärung:

Ich erkläre, dass bei mir bis zum heutigen Tage weder ein Tumorleiden (Krebs), eine HIV-Infektion (positiver AIDS-Test), noch eine psychische Erkrankung oder ein Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) diagnostiziert oder behandelt wurden. Ich bin nicht pflegebedürftig. Ich bin fähig, in vollem Umfang meiner Berufstätigkeit nachzugehen. (Kann diese Erklärung nicht abgegeben werden, beantworten Sie bitte die Fragen gemäß Formular A122.)

Das Formular A122 sah dabei zahlreiche Gesundheitsfragen vor, die auch Krankheiten „des Gehirns, Rückenmarks oder der weiteren Nerven“ betrafen. Dieses Formular füllte der Versicherungsnehmer jedoch nicht aus.

Bei der Antragsstellung war der Kunde bereits an Multipler Sklerose (MS) erkrankt, was ihm auch bekannt war. Das Landratsamt hatte einen Grad der Behinderung von 40 Prozent anerkannt, der auf 50 und anschließend auf 60 Prozent erhöht worden war. Sodann stellte der Versicherte beim Versicherer einen Leistungsantrag, in dem er angab, aufgrund seiner Erkrankung seine Tätigkeit als Orthopädietechniker nicht mehr ausüben zu können. Die Vesicherung lehnte die Leistungen ab und erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, den Rücktritt sowie hilfsweise Vertragskündigung.

Das Landgericht (LG) Heidelberg hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die Versicherung den Versicherungsvertrag wirksam gemäß Paragraf 22 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit Paragraf 123 BGB angefochten habe (LG Heidelberg vom 8. November 2016 – Aktenzeichen 2 O 90/16). Mit der Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe begehrt der Versicherte weiterhin die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe

Das OLG Karlsruhe gab der Berufung nicht statt (Urteil vom 20. April 2018 – 12 U 156/16). Dem Kläger stehen damit Leistungsansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zu, weil die beklagte Versicherung den Versicherungsvertrag wirksam angefochten habe. Auf den Rücktritt der Versicherung komme es indes nicht an.

Das OLG Karlsruhe sah jedoch – anders als die Vorinstanz – den Anfechtungsgrund nicht darin, dass der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, den Versicherer auf die Erkrankung „Multiple Sklerose“ hinzuweisen. Dies habe das LG rechtsfehlerhaft angenommen. Nach Ansicht des OLG fehle es dabei an einer Täuschung des Klägers.

Besteht eine „spontane Anzeigepflicht“ des Versicherten?

Ob für den Versicherten darüber hinaus die Aufklärungspflicht bestehe, auch ohne Frage des Versicherers auf gefahrerhebliche Umstände hinzuweisen, sei eine umstrittene Frage, könne aber dahinstehen. Denn nach allen Auffassungen habe eine spontane Anzeigepflicht des Klägers hier nicht bestanden, so das OLG Karlsruhe. Paragraf 19 Absatz 1 VVG sei hier nicht einschlägig, weil der Versicherer dem Versicherungsnehmer in Form der vorformulierten Erklärung unstreitig nur spezifische Fragen zu seinem Gesundheitszustand gestellt hat, die seine bestehende Erkrankung gerade nicht erfassten. Im Antragsformular hatte die Beklagte lediglich eine Erklärung nur zu vier verschiedenen Krankheiten vorgesehen. Der Leistungsumfang der Versicherung war in diesem Fall auch nur begrenzt.

Wolle der Antragsteller jedoch eine höhere Versicherungsleistung vereinbaren oder war er gehindert, die vorgedruckte Erklärung abzugeben, so solle er die ausführlichen Fragen des Formulars A122 beantworten. Nach Ansicht des Gerichts sei dies so zu verstehen, dass die Versicherung eine entsprechende Erkrankung in allen anderen Fällen, nämlich wenn die BU-Rente unter 12.000 Euro lag und die vorformulierte Erklärung abgegeben werden konnte, nicht interessiere. Auch sei im Übrigen der Kunde nicht verpflichtet gewesen, die Versicherung von sich aus auf die bei ihm diagnostizierte Multiple Sklerose hinzuweisen.

Anzeigepflicht des Versicherten bei gefahrerheblichen Umständen?

Ob für den Versicherungsnehmer nach der VVG-Reform 2007 die Pflicht bestehe, auch ohne entsprechende Frage des Versicherers auf gefahrerhebliche Umstände hinzuweisen, sei in der Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Eine Ansicht lehne dies ab. Jedoch halte die überwiegende Gegenauffassung eine spontane Anzeigepflicht des Versicherten grundsätzlich für möglich. Allerdings gehen beide Ansichten darüber auseinander, unter welchen Voraussetzungen eine solche Pflicht anzunehmen sei, so das Gericht. Das OLG führt weiter aus, dass manche das Vorliegen eines Umstands ausreichen lassen, dessen Gefahrerheblichkeit offensichtlich sei oder auf der Hand liege. Andere vertreten die Auffassung, dass es um Umstände gehe, die nach Einschätzung des Versicherungsnehmers gefahrerheblich seien. Eine weitere Ansicht wolle eine spontane Anzeigepflicht nur für solche Umstände bejahen, die zwar evident gefahrerheblich, aber so ungewöhnlich seien, dass eine auf sie zielende Frage des Versicherers nicht erwartet werden könne.

Der Senat habe sich in der Vergangenheit der Auffassung angeschlossen, nach der die Einschätzung des Versicherungsnehmers maßgebend sei. Es könne jedoch dahinstehen, ob unter Beachtung der zwischenzeitlichen Entwicklung in Rechtsprechung Literatur weiter daran festzuhalten sei. Denn nach allen Auffassungen komme im Streitfall eine Anzeigepflicht des Klägers bezüglich seiner Erkrankung nicht in Betracht. Den Versicherten hätte aber schon nach alter Rechtslage keine Pflicht zur Anzeige seiner Erkrankung getroffen. Nach dem geltenden VVG gelte nichts Anderes, abschließend das Gericht.

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