Silke Mallwitz ist Geschäftsführerin der Magnus GmbH in München © Magnus
  • Von Oliver Lepold
  • 23.02.2021 um 10:14
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lesedauer Lesedauer: ca. 03:15 Min

Silke Mallwitz beschäftigt sich als Geschäftsführerin der Magnus GmbH täglich mit Rechtsfragen, die bei der Einrichtung oder Anpassung von Versorgungsordnungen berücksichtigt werden müssen. Was rät die Expertin Maklern, die zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) beraten?

Pfefferminzia: Sie decken das komplette Spektrum der Rechtsberatung in bAV-Fragen ab. Womit sind Sie immer wieder konfrontiert? 

Silke Mallwitz: Die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung ist aufgrund der Vielzahl an Durchführungswegen sehr komplex. Die Herausforderung ist besonders groß, wenn eine bAV im Betrieb bereits vorhanden ist. Zum Teil sind Strukturen über Jahre gewachsen, oftmals wurde „quick and dirty“ gearbeitet. Da muss ein Makler erst viele kleinteilige Aufgaben leisten, bevor er sich einen gründlichen Überblick verschaffen und die bAV an die aktuelle Rechtsprechung anpassen kann. 

Inwieweit ist Rechtsberatung dem Makler überhaupt erlaubt?  

Ein Makler darf nur dann Rechtsberatung leisten, wenn er auch eine entsprechende Zulassung hat. Dann aber müssen die beiden Bereiche strikt getrennt sein, also eine Firma als Versicherungsmakler und die andere als Rechtsdienstleister-Beratungsgesellschaft. Prinzipiell ist es zwar möglich eine bAV einzurichten, ohne das Feld der Rechtsberatung zu berühren, aber das ist gefährlich. Erfahrungsgemäß kommt es dann sehr schnell zu Fehlern und Haftungsfallen. 

Stichwort Haftungsfallen. Worauf müssen Makler vor allem achten? 

Es gibt strikte Vorgaben zur Gleichbehandlung der Mitarbeiter in der bAV. Der Makler muss den aktuellen Rechtsrahmen berücksichtigen und natürlich das für das Unternehmen passende Produkt auswählen. Außerdem muss er sicherstellen, dass die mit der bAV verbundenen Steuervorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch sinnvoll genutzt werden. Leider kommt es immer wieder vor, dass ein falsches bAV-Produkt gewählt wird oder bei der Einrichtung Fehler gemacht werden. Unter Umständen verweigert dann die Steuerbehörde am Ende die Anerkennung als betriebliche Altersversorgung oder die Firma sieht sich mit Klagen aus der Mitarbeiterschaft konfrontiert. 

Was ist bei der Einrichtung einer Versorgungsordnung aus Haftungssicht zu beachten? 

Neben der Gleichbehandlung der Mitarbeiter sollte man die Versorgungsordnung so aufstellen, dass nicht nur der aktuelle Rechtsrahmen, sondern auch künftige Entwicklungen des Unternehmens abgedeckt sind. Dann muss man bei Zukäufen oder einer Umstrukturierung nicht ständig anpassen. Wie geht man etwa mit der bAV übernommener Mitarbeiter um? Sollen neu eingestellte Mitarbeiter die bAV erst nach der Probezeit bekommen und was passiert, wenn sie ihre bereits bestehende bAV mitbringen wollen? Das alles kann vorab geplant werden. Zudem sollte die Versorgungsordnung übersichtlich und verständlich abgefasst sein. Lässt sie Auslegungsspielraum zu, könnten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer später streiten. Und sie sollte so weitreichend informieren, dass der Arbeitnehmer einen umfassenden Überblick erhält. 

Auf welche Haftungsfallen muss speziell der Arbeitgeber bei der Gestaltung einer Betriebsrente achten? 

Auch hier spielen die Gleichbehandlung, die Produktwahl, die Gestaltung und die Nutzung der Steuervorteile eine wichtige Rolle. Zudem muss der Arbeitgeber wissen, dass er je nach Ausgestaltung der bAV verpflichtet sein kann, dem Pensionssicherungsverein beizutreten und Beiträge zu leisten. Er übernimmt bei bestimmten Durchführungswegen im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers dessen bAV-Verpflichtungen. Eine große Haftungsfalle ist auch die richtige Einrichtung des Arbeitgeberzuschusses. Der Pflichtzuschuss in Höhe von 15 Prozent muss klar auf das Betriebsrentenstärkungsgesetz und die Ersparnis der Sozialabgaben bezogen sein. Sonst kann es zu Klagen von Arbeitnehmern kommen und der Arbeitgeber muss dann doppelt bezahlen: zu dem in der Versorgungsordnung unscharf formulierten Zuschuss noch einmal die 15 Prozent verpflichtenden Arbeitgeber-Zuschuss. Das ist bei der Anpassung der Altverträge, die bis Januar 2022 abgeschlossen sein muss, ein großes Thema. 

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Oliver Lepold

Oliver Lepold ist Dipl.-Wirtschaftsingenieur und freier Journalist für Themen rund um Finanzberatung und Vermögensverwaltung. Er schreibt regelmäßig für Pfefferminzia und andere Versicherungs- und Kapitalanlage-Medien.

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