- Von Redaktion
- 07.02.2021 um 18:29
Wie jeder weiß, sind wir vor Gericht und auf hoher See allein in Gottes Hand. Vor Gericht hilft auch ein guter Anwalt. Je besser der Anwalt, desto mehr darf ich mich trauen. So ist das auch bei den Gesundheitsfragen zur Berufsunfähigkeitsversicherung. Denn grundsätzlich muss ich nur beantworten, was der Versicherer in Textform fragt. Wenn er etwas im Wortlaut nicht abfragt, muss ich es nicht angeben. So steht es im VVG seit 2008.
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Zwei andere Texte machen es aber etwas komplizierter. Da wäre zum einen die Bundestags-Drucksache 16/3945, die die VVG-Novelle von 2008 kommentiert. Hier heißt es, dass Arglist auch dann vorliegt, wenn ein gefahrenerheblicher Umstand verschwiegen wird, nach dem der Versicherer nicht oder nur mündlich gefragt hat. Alleine das setzt irgendwie wieder alles zurück auf null.
Das bedeutet also, wenn der Versicherer nur nach Behandlungen fragt, ich aber wegen meiner Symptome nicht beim Arzt war, sondern bisher nur gegoogelt habe und eine schwerwiegende Erkrankung vermute, kann ich trotzdem nicht mit gutem Gewissen eine Versicherung abschließen.
Was gehört sich, und was eben nicht?
Der geübte Anwalt mag da einwenden, der Versicherer könnte ja einfach nach Beschwerden fragen. Aber oben steht ja eben, dass Arglist auch dann vorliegen kann, wenn ich was verschweige, wonach der Versicherer eben nicht fragt! Und es ist vermutlich schon arglistig, wenn ich mit einem Arztbesuch warte, bis die Tinte unter dem BU-Vertrag trocken ist.
Der andere Text betrifft § 242 BGB, auch bekannt als „Treu und Glauben“. Grob zusammengefasst steht da, dass sich zwei Vertragspartner immer so verhalten sollten, wie es sich halt gehört. Und Arglist gehört sich nicht. Deswegen würde ich alle Gesundheitsfragen immer so beantworten, wie es der Sinn der Fragen verlangt. Immer, wenn ich die Fragen nach dem Wortlaut beantworte, kann es durchaus sein, dass ich einen guten Anwalt brauche, um keinen Ärger zu bekommen.
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