- Von Oliver Lepold
- 10.03.2021 um 13:25
Die allermeisten Berufsunfähigkeitsversicherungen gehen von Arbeit in Vollzeit aus und werden in dieser Form abgeschlossen. Doch wenn später, etwa aus Gründen wie Geburt, Elternzeit oder Fortbildung, die Arbeitszeit zeitweise oder ständig reduziert wird, können die Anforderungen steigen, um den Berufsunfähigkeitsstatus anerkannt zu bekommen. Ein versicherter BU-Kunde muss dann teilweise wesentlich gravierender erkranken, um den tariflich vorgeschriebenen 50-prozentigen BU-Grad zu erreichen.
„Fondsbasierte Tarife erweitern die Zielgruppe für Berufsunfähigkeitsprodukte“
„Das Konzept passt zu den Wünschen vieler Kunden“
Ganz stark vereinfacht bedeutet das: Wer jeden Tag acht Stunden lang in seinem Beruf arbeitet, erhält die vereinbarte BU-Rente dann, wenn nicht mehr als vier Stunden Arbeit möglich sind. Wer aber nur mehr vier Stunden in Teilzeit arbeitet, wird nur als berufsunfähig anerkannt, wenn er nicht mehr als zwei Stunden tägliche Arbeit leisten kann. Diese Teilzeitfalle in der BU könnte deshalb viele Menschen betreffen. Oft bleiben aber als Rettungsanker die sogenannten prägenden Tätigkeiten, deren Einschränkung, auch ohne Erreichen des BU-Grades für die Gesamttätigkeit, die Leistung auslösen kann. Dies tritt dann ein, wenn zum Beispiel eine Haushälterin zwar noch kochen, aber nicht mehr einkaufen kann (BGHUrteil, Aktenzeichen IV ZR 535/15)).
Es kommt auf die Bezugsgröße an
Manche Versicherer haben nun begonnen, das Thema mit speziellen Teilzeit-Klauseln anzugehen. So wird versucht, dass Versicherte mit reduzierter Arbeitszeit im Leistungsfall nicht schlechter alsVollzeit arbeitende Kunden geprüft werden. Allerdings gibt es Unterschiede bei der Gestaltung dieser Klauseln, es kommt stets auf den genauen Prüfungsmaßstab für die Berufsunfähigkeit an. Ein Beispiel wäre etwa der größte Umfang der Arbeitszeit, der während der bisherigen gesamten Vertragslaufzeit bestand. Allerdings stellt sich dann die Frage, welche konkreten Tätigkeiten für die Prüfung herangezogen werden, wenn der Kunde schon seit zehn Jahren in Teilzeit arbeitet.
Ein zweiter Unterschied in den Klauseln liegt auch in den abgedeckten Gründen für die Teilzeit. Falls sich die Regelung konkret auf das Teilzeitbefristungsgesetz. bezieht, bedeutet das, dass Kurzarbeit nicht unter die Klausel fällt, denn Kurzarbeit ist nicht über das Teilzeitbefristungsgesetz abgedeckt. Bezieht sich die BU-Teilzeitklausel aber lediglich auf die Arbeitszeit, gilt sie auch bei Kurzarbeit. Wechselt ein Versicherter also zum Beispiel aufgrund der Corona-Krise in die Kurzarbeit und wird dann berufsunfähig, wird er auf seine ursprüngliche volle Arbeitszeit geprüft und erleidet somit keinen Nachteil.
Zusammenfassend hat sich also noch kein Standard oder Königsweg herausgebildet. Zudem sind aus Sicht von einigen Experten manche Regelungen angreifbar, da sie in bestimmten Fällen auch zu einem Nachteil für den Kunden führen können. Und diese Abweichung vom Paragrafen 172 VVG wäre nicht erlaubt.
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