Ein Rentner genießt in einem Park den Sonnenschein. © picture alliance / dpa | Julian Stratenschulte
  • Von Sabine Groth
  • 25.03.2021 um 11:27
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Wer einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter geltend machen will, muss sein Vermögen so gut wie aufgebraucht haben – aber nicht die angesparte Rürup-Rente. Die regelmäßigen Auszahlungen daraus werden jedoch auf den Anspruch angerechnet, allerdings nicht zu 100 Prozent. Bei der Anrechnung der Basis-Rente auf die Witwenrente gilt: Es kommt darauf an.

Rund 560.000 Rentner in Deutschland bezogen Ende 2019 Gelder aus der Grundsicherung. Fast nochmal so viele Jüngere, die die Regelaltersgrenze zum Renteneintritt noch nicht erreicht haben, bekamen aufgrund einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, ebenfalls Zuschüsse aus diesem Sozialhilfetopf.

Die Grundsicherung im Alter ist eine Art Hartz 4 für Rentner. Sie ist keine Rente, sondern wird nach dem Sozialgesetzbuch aus Steuermitteln finanziert – und ist daher unabhängig davon, ob je in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt wurde. Sie ist gedacht für bedürftige Person, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und nicht genügend Einkommen zum Leben haben. Das gilt auch für Freiberufler oder Selbstständige. Und damit stellt sich die Frage, ob die lebenslangen Auszahlungen aus einer Basis-Rente auf diesen Grundsicherungsanspruch angerechnet werden.

Der Anspruch ergibt sich aus dem Regelsatz – 2021 sind das monatlich maximal 446 Euro –, angemessenen Wohnkosten, etwa in Form von Miete, Neben- und Heizkosten, angemessenen Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung, falls diese nicht über die gesetzliche Rente abgedeckt, sowie anderen eventuellen Zuschüssen.

Basis-Rente und Grundsicherung: Bis zu 223 Euro Freibetrag

Voraussetzung für einen Anspruch ist, dass kein Vermögen vorhanden ist – abgesehen von 5.000 Euro. Eine angemessene selbstgenutzte Immobilie wird ebenfalls nicht berücksichtigt. Auch das in einem Basis-Renten-Vertrag angesparte Vermögen bleibt unangetastet. Eine Rolle spielt es dennoch. Denn der Gesamtbedarf wird um die regelmäßigen Einkünfte des Antragstellers gemindert, und dazu zählen auch die Leistungen aus der Basis-Rente – allerdings nicht zu 100 Prozent.

Der Gesetzgeber wollte die freiwillige private Vorsorge, die regelmäßige Auszahlungen bis ans Lebensende zusichert, stärker würdigen und hat zu Anfang 2018 einen Freibetrag von monatlich 100 Euro eingeführt, der auch für Erträge aus der Rürup-Rente zählt. Übersteigt die Basis-Rente einen Betrag von 100 Euro monatlich, werden gemäß Paragraf 82 SGB XII zusätzlich 30 Prozent des darüber liegenden Betrags nicht zum Einkommen gezählt. Hier gibt es allerdings einen Deckel, der bei der Hälfte des höchsten Regelbedarfs liegt, also derzeit bei 223 Euro. Bei einer monatlichen Basisrente von 500 Euro wären demnach 220 Euro anrechnungsfrei (100 Euro plus 30 Prozent von 400 Euro).

Anrechnung der Basis-Rente auf die Witwenrente

Auch beim Bezug einer Witwer- oder Witwenrente (im Fachjargon: Rente wegen Todes) kann die Basis-Rente eine Rolle spielen. Das hängt davon ab, unter welches Recht man persönlich fällt. Nach den alten Regeln sind die Leistungen anrechnungsfrei. Diese gelten, wenn der versicherte Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder er zwar später gestorben ist, aber die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

Trifft das nicht zu, werden nach dem neuem Recht die Basis-Renten-Zahlungen (im Gegensatz zur Riester-Rente) bei der Berechnung des persönlichen Nettoeinkommens berücksichtigt (Paragraf 18a SGB IV). Dieses wiederum wird nach Abzug eines Freibetrags zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

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Sabine Groth

Sabine Groth schreibt seit über 20 Jahren schwerpunktmäßig über Geldanlage sowie weitere Finanz- und Wirtschaftsthemen, seit 2009 als freie Journalistin. Zu ihren Auftraggebern zählen vor allem Fachmagazine und -portale.

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