- Von Manila Klafack
- 10.05.2021 um 16:01
Der Streit mit seinem Vorgesetzten kann als „plötzliches äußeres Ereignis“ gewertet werden und gilt dann als Unfall. Das entschieden nun die Richter des Bundessozialgerichts in Kassel (Aktenzeichen B 2 U 15/19 R).
Was war geschehen?
Die Klägerin, eine mittlerweile 35-jährige Bankkauffrau, war nach einem Streit mit ihrem Vorgesetzten an ihrem Schreibtisch mit einem Herzstillstand kollabiert. Auslöser für die Auseinandersetzung sei ein Fehlbetrag in der Kasse gewesen. Die Angestellte habe vor dem Filialleiter den Kollegen verteidigt, der dafür verantwortlich war.
80 Prozent mehr Arbeitsausfälle wegen psychischer Krankheiten
Die Klägerin konnte reanimiert werden und bekam im Krankenhaus einen Herzdefibrillator. Bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft sollte der Vorfall als Arbeitsunfall eingestuft werden. Dagegen wehrte sich die BG. Das „plötzliche äußere Ereignis“ habe gefehlt. Der Fall landete vor Gericht.
Die Entscheidungen der Richter
Das Landessozialgericht entschied zunächst gegen die Klägerin. Zumal sie an Tachykardie gelitten und Medikamente für das Herz eingenommen habe.
Das Bundessozialgericht sah dennoch das „intensive Gespräch“ mit dem Vorgesetzten als solch ein Ereignis an. Dabei könne es sich durchaus um einen alltäglichen Vorgang oder um die bloße Einschätzung handeln.
Wichtiger sei, und das muss das Landessozialgericht Schleswig-Holstein nun erneut klären, ob der Streit der beruflichen Tätigkeit zuzuordnen sei. Die Klägerin muss nachweisen, dass sie mit ihrer Position zum Verteidigen des Kollegen im Sinne ihres Arbeitsverhältnisses gehandelt habe oder den sonstigen Belangen der Bank nachgekommen sei.
Zudem müsse ebenfalls beurteilt werden, dass die „rechtlich wesentliche Ursache des Gesundheitsschadens der Klägerin in deren langjährigen Vorerkrankungen und der Einnahme von Medikamenten“ gelegen habe.
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